Diskussion:Klageänderung

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Ghettobuoy in Abschnitt §132 ZPO Abs. 1
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§132 ZPO Abs. 1[Quelltext bearbeiten]

Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

Das gilt natürlich auch für eine Klageänderung. --Ghettobuoy (Diskussion) 07:22, 13. Apr. 2017 (CEST)Beantworten