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Als Anwachsung wird ein (dinglicher) Vorgang bezeichnet, bei dem ein Gesamthänder aus einer Gesamthandgemeinschaft ausscheidet und dessen Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft den verbleibenden Gesamthändern "anwächst", d. h. diesen anteilig zufällt. Der ausscheidende Gesamthänder erhält zum Ausgleich einen schuldrechtlich Anspruch gegen die verbleibenden Gesamthänder auf Abfindung.

Die Anwachsung spielt vor allem im Gesellschaftsrecht bei den Gesellschaften eine Rolle, die Gesamthandsgemeinschaften sind, also bei der GbR, der OHG und der KG.

den Übergang der Mitberechtigung eines ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auf die übrigen Gesellschafter bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 738 BGB, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens die Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern vorsieht.

den Erwerb eines Teils der Erbmasse oder eines Vermächtnisgegenstandes durch einen Miterben oder Mitvermächtnisnehmer, der eintritt, weil einer der anderen Miterben oder Mitvermächtnisnehmer den ihm an sich zugedachten Anteil nicht erwerben konnte (§ 2094, § 2158 BGB);