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Bei der Limitation Language sind im Wesentlichen zwei alternative Vertragsgestaltungen in verschiedenen Varianten denkbar. Zum eine kann die Limitation Language als Einrede gegen eine Zahlungsverpflichtung oder Sicherheitenverwertung ausgestaltet sein. Denkbar ist im Hinblick auf gestellte Sicherheiten nach der billanziellen Betrachtungsweise aber auch, dass diese zwar zunächst verwertet werden dürfen, die Gesellschaft aber insoweit einen Auskehrungsanspruch gegen den Sicherungsnehmer hat, als es sich um eine Einlagenrückgewähr handelt. Zumindest bei Banken als Sicherungsnehmer dürfte der Anspruch auf Auskehr in aller Regel auch werthaltig sein und dadurch das Enstehen einer Unterbilanz verhindern.

  • Ausweitung des Regelungsgehalts: In der Praxis ist auch eine Ausweitung des Regelungsgehalts der Limitation Language auf weitere Sachverhalte festzustellen. Neben dem Verbot der Einlagenrückgewähr und der sich daraus ergebenden persönlichen Haftung der Geschäftsführer, besteht für die Geschäftsführer noch in weiteren Fällen ein Haftungsrisiko.
  1. Hier ist insbesondere die Haftung nach § 64 Satz 3 GmbHG zu nennen, welche sich auch im Falle der Mithaftung bzw. Sicherheitenstellung für Gesellschafterverbindlichkeiten realisieren kann. Anders als beim Verbot der Einlagenrückgewähr ist hier nicht die bilanzielle Betrachtung ausschlaggebend. Vielmehr handelt es sich um eine Insolvenzverursachungshaftung wegen einer sich aus der Leistung absehbar ergebenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
  2. Daneben wird gegebenenfalls auch der sog. Existenzvernichtender Eingriff zum Gegenstand der Limitation Language gemacht. w/Durchgriffshaftung