Benutzer:FotoFux/Spendenliste

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Dies hier ist eine Baustelle für ein Gedankengebäude.
Logik und Statik sind noch nicht ganz stimmig.
Eintritt auf eigene Gefahr.

Die vorläufige Liste[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hier probier ichs mal mit einer Liste in Rohform - schöner kann sie immer noch werden
Angaben in Klammern: Ergänzungen/Verbesserungen am Literaturverweis


Datum // [[begünstigter Artikel]] // Anzahl // Art der Spende

  • Januar 2008

Literaturspenden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Präambel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Beitritt zu einem Verein, der uneigennützig spendenfreudig tätig ist, ruft automatisch die Staatsgewalt mit ihrem unersättlichen Regelungsbedarf auf den Plan, werden doch hier Werte neu geschaffen, die es vorher nicht gab, und auf deren Abschöpfbarkeit zugunsten des Gemeinwohls der Staat sofort eine Auge wirft.
Hier wird also zu erörtern sein, wie der Staat bzw. der Steuerbürger festzustellen hat, was des Staates ist bzw. dem Bürger zusteht,
und das auf enzyklopädischer Basis, denn nichts Geringeres sind unsere Ansprüche hier.

Ausdrücklich sind in der Folge - zur Vermeidung erschwerter Lesbarkeit - zur Wahrung der Gleichberechtigung ohne sparate Nennung immer auch Spenderinnen und Ausländerinnen, Steuerbürgerinnen und Steuerbeamtinnen, Mitgliederinnen, bei Vereinen auch Vereininnen oder bei Staaten auch Stätinnen mitgemeint, falls es sich um weibliche Formen handeln sollte, für die der Schreiber dieser Zeilen angeblich immer etwas übrig hat.

I. Steuerliche Behandlung von Literaturspenden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Definition von Spende wird von einem Spender einem Empfänger oder Nutznießer etwas von Wert gespendet, was materieller, materiell bewertbarer oder immaterieller Natur sein kann.
Im Falle materieller oder materiell bewertbarer Spendenvorgänge geht dabei ein Wirtschaftsgut oder ein in Geldwert einzuschätzende Entität vom Spender auf den oder die Empfänger über. Dieser finanziell festgelegte, festlegbare oder abschätzbare Wert ist Grundlage der steuerlichen Behandlung.
Spenden immaterieller Natur, z.B. Zuneigung, ein Gerücht, ein aufmunterndes Wort, Aufmerksamkeit, Zeit (falls es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des ArbZGes, gleichzusetzen auf ehrenamtlich geleistete im Sinne des EhrAArbZGes), Liebe, oder auch Mißbilligung, ein Fluch, Verärgerung handelt, sind nicht materiell bewertbare Spenden. Soweit sie nicht ohnehin unfreiwillig anfallen (in diesem Fall handelt es sich um provozierte oder unprovozierte Reaktionen seitens des Spenders und/oder Empfängers), werden sie erst im Entwurf zum SpBgrErwGes (Spendenbegriffserweiterungsgesetz) der neuen Bundesregierung Berücksichtigung finden können, das dann Umrechnungsformeln von immateriellen Werten in materiell bewertbare Größen vorlegen wird, die einer steuerlichen Gleichbehandlung im Sinne des §47Abs.11GG ("alle Spenden sind vor dem Gesetz gleich") endlich die nötige Grundlage geben wird, so daß sowohl die Einkunftsseite des Staates als auch die Arbeitsmarktsituation durch stark erhöhte Bürokratie gefördert wird.

I.1 Nachweis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Nachweis des Wertes der Spenden dient je Einzelspende der durchschnittlich gemessene Erkenntnisgewinn, der anhand der Trefferanzahl seit dem Ersteintrag in Wikipedia (abzüglich zugriffsverhindernder Zeiten von nachweisbarem Vandalismus der Literaturspende), multipliziert mit dem Zeitwert des zitierten Buches (anzusetzen als degressiv abgeschrieber Neupreis über maximal 70 Jahre, bei Antiquariatsexemplaren als evtl. den Degressivabschreibungswert übersteigender tatsächlicher Sammlerwert, ermittelt als arithmetisches Mittel aus mind. 3, höchstens 9 Antiquariaten in zeitlicher Nähe von höchstens 2 Wochen beginnend ab Beginn der Bearbeitung der Steuererklärung durch die zuständige Literaturspendenanerkennungsabteilung des örtlichen Finanzamtes, aber nicht früher als 3 Wochen vor Ende der vollständigen Bearbeitung) zuzüglich des von dem den Erkenntniswert gewinnenden Benutzer bezifferten Wertes der Information (in €).

Dabei ist der Erkenntnisgewinn mit Angabe von Personalien, Wohnort, Wohnsitzfinanzamt und Steuernummer seitens des Erkenntnisgewinnenden mit demselben Wert in seiner eigenen Steuererklärung unter "Sonstige Einkünfte" zu versteuern. Der Versteuernde ist dabei je nach eigener Einschätzung der Verwendung der durch die Literaturspende gewonnenen Erkenntnis dabei in der Wahl frei, die Erkenntnis gemäß dem zu erwartenden Gebrauch sofort auf einmal, alternativ linear oder degressiv über die Zeit - zu grunde wird dabei seine durchschnittliche Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Erkenntnisgewinns gelegt - oder zinslos zeitversetzt, mit Ankündigung der mutmaßlichen Erstverwendung der Erkenntnis, zu dem die Besteuerung rechtswirksam wird, zu versteuern.

I.2 Wertermittlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

<Umgruppierung und Ergänzung des Textes nötig !!>

I.3 Ausland, Fremdwährung, ausländisches Steuerrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

I.3.1 Steuerrechtliche Definition von In- und Ausland
I.3.1.1 Definition Inland als Land dieser Gesetzgebung
I.3.1.2 Definition Ausland im Umfeld von Steuerrecht und Wikipedia
I.3.2 Spendenvorgänge mit mindestens einem ausländischen Bezugspunkt
I.3.2.1 Spender im Ausland
I.3.2.2 Empfänger im Ausland
I.3.2.3 Wikipedia im Ausland
I.3.2.4 Kombinationen zu I.3.1.1.-3.
I.3.2.4.1 mit nur einem Ausland
I.3.2.4.2 mit zwei Ausländern
I.3.2.4.3 mit drei verschiedenen Ausländern
I.3.3 Mehrere Empfänger
...etc..

(es gibt da noch viele komplizierte Fälle zu unterscheiden -  noch nicht ausgereift!
 Vor allem muß es auch eine Umzugsregelung für Spender, Empfänger und Wikipedia geben.
 Ein Glück, dass - wenigstens bisher nicht - Staaten nicht umziehen können,
 jedoch müssen Gebietserweiterungen, -abtretungen, -annexionen berücksichtigt werden.
 Aber die Weltraumstation darf nactürlich nicht vergessen werden...!)
(des weiteren kann jemand mehrere Pässe haben, was dazu führt,
dass er immer mindenstens ein Ausland hat,
möglicherweise auch ein Wahlrecht, welches im steuerlichen Sinne gelten soll,
was aber von Steuerbehörden verschiedener Länder evtl. unterschiedlich geregelt ist
- dann kommt auch noch die EU und die UNO,
genaugenommen das Internationale Spendesekretariat der UNO, genannt UNIS)
(des noch viel weiteren gibt es immer wieder, immer noch: Staatenlose
- was in einem juristisch "wasserfesten" Regelwerk nicht unberücksichtigt bleiben kann.)

I.3.4 Ausländisches Steurrecht
I.3.4.1 Der relative Begriff "Ausland"
(nach dem Motto: jeder ist überall Ausländer, außer zu Hause)
I.3.4.2 xxx

I.3.5 Bewertung in Fremdwährung
I.3.5.1. Umrechnungskurse
I.3.5.2. Auflösung von Ausländern

<Beispiel: DDR> - oder gehört das besser zu I.3.1 ??

I.3.5.3. Auflösung von Währungen

<Beispiel: D-Mark>

Verlust der Spende[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

< es wird hier weniger um ein Spendenfundbüro gehen als eher darum, wie es zu bewerten ist, wenn die Literaturspende vergessen, verloren oder verschlampt wird, so dass der ihr schon einmal zugemessene Wert hinfällig wird, also verlustig geht.
Im Sinne des Steuerrechts wird es hier um Verluste, deren Vor- oder Nachträge auf andere Steuerjahre etc. gehen, sowie um den Nachweis der Verluste und der Zuordnung zum steuerlichen Veranlagungszeitraum.
Beispielsweise wird es steuerlich prekär, wenn der Steuerbürger sich nicht mehr daran erinnern kann, in welchem Jahr er eine 2005 mit einem Wert von 1,03 € eingestufte Literaturspende vergessen hat. Vor allem dann, wenn er dafür schon Steuern gezahlt hat und der betreffende Staat nicht mehr existiert.

Weitergabe, Schenkung und Vererbbarkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wertsteigerungsklausel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Berechnung des Erkenntniswertes ist dabei auf mind. 6 Ziffern genau durchzuführen, erst der Endbetrag wird centgenau nach dem bei Banken üblichen Verfahren gerundet.

Aufwendungen zur Wertermittlung des Steuererklärenden oder seines hierzu Bevollmächtigten sind zusätzlich in angemessener Höhe als Werbungskosten anzuerkennen. Soweit die Wertermittlung je Einzelliteraturspende in der Summe ergibt, dass der finanziell angesetzte Erkenntnisgewinn in € negativ war (z.B. durch wenig erhellende, weiter Nachforschungen hervorrufende, widersprüchliche oder verwirrende Angaben), sind höchstens 50 v.H. der Kosten der Wertermittlung ansetzbar.

Die Spenden sind in der Einkommensteuererklärungsbogen Seite 3 unten unter Ziffer 53 "Wissenschaftliche, ausbildungsbedingte oder andere wissensfördernde Zwecke" auf ganze € aufgerundet anzugeben. Negative Werte dürfen abgerundet werden.

Soweit Belege hierüber auszufertigen sind, zählen hierzu alle notwendigen Aufwendungen, wie z.B. die Kosten amtlicher Beglaubigung, Gutachterkosten zum positiven oder negativen Wert von durch Wikipedianer, andere natürliche oder juristische Personen, Computer, Datenbanken oder andere künstliche Intelligenzen gewonnenen Erkenntnissen, die Beglaubigung eidesstattlicher Erklärungen von Wikipedianern über gewonnene Erkenntniswerte (incl. Kosten für Anwälte, Notare, Schriftsätze, Post, Porto, Archivierung über 100 Jahre wegen evtl. Regreßansprüche etc.) etc. zu den unbegrenzt anfallenden Werbungskosten. Die unbegrenzt anfallenden Werbungskosten dürfen das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht überschreiten, es sei denn, sie werden im Rahmen von Verlustvor- oder -rückträgen auf andere Steuerjahre angerechnet.

Listenaufbau und -handhabung für Literaturspenden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

<Bedienungsanleitung für eine Spendenliste>

Beiträge im Rahmen der Mitgliedschaft zu Fiole sind mit *F* gekennzeichnet und können bei entsprechendem Nachweis als Spende bis zu 365 Stück pro Kalenderjahr - im Schaltjahr 366 - steuermindernd anerkannt werden. Werden mehr als die im Jahreskontingent anerkennungsfähigen Spenden geleistet, sind erst nach vollständiger Bewertung die Spenden mit dem höchsten Wert anzuerkennen.

Beiträge, die nicht in diesen Rahmen fallen - dies ist vom Finanzamt in einer wiederspruchsfähigen Form zu prüfen - können nur bis zu 3 Stück pro Woche anerkannt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass es jahresübergreifen Wochen gibt, die in das angrenzende Kalenderjahr gehören (eine gern beschrittene Stolperfalle für angehende Steuerinspektoren) und dass es - unregelmäßig verteilt - Jahre mit 52 und solche mit 53 Wochen gibt, in denen also 156 oder 159 Nicht-Fiole-bezweckte Literaturspenden anerkannt werden können.

Die Liste ist wie folgt auszufüllen, und zwar in einer Sorgfalt, die den steuerlichen Nachweiserfordernissen Rechnung (!) trägt.


  • Lfd. Nr.
eine zwingend fortlaufende Nummer, beginnend ab 1
Lücken, Doppelungen, nichpositive Zahlen, rationale, irrationale oder transzendente Zahlen, andere Ordnungkriterien wie Wörter, Buchstaben oder auch fehlende, unleserliche oder mutwillig zerstörte Einträge o.ä. können zu stuerlichen, mit Geldstrafe nicht unter 0,01 € bewehrten, sofort vollstreckbaren Verweisen der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde führen
  • Monat/Jahr
Zeitraum der Spende,
der Monat, in dem die Spende getätigt wurde,
zugleich der Zählmonat gemäß der Mindestspendenpflicht.
Wurde die Spende an einem Monatswechsel geleistet, z.B. 30.9. 23:58 (erster Buchstabe)- 1.10.00:02 Uhr (Abschluß von "Seite speichern"), hat der Spender die Wahl, in welchen Monat er die Spende rehcnen lassen will, vor allem, wenn er seinen Mindestbeitrag noch nicht erfüllt hat.
  • lfd Nr./Monat
eine zwingend fortlaufende Nummer, beginnend ab 1 je Monat
vergessene Spenden dürfen als einzige Ausnahme dieser Regel mit 0 und dem Monat des Vergessens bezeichnet werden, soweit man sich eindeutig darauf beziehen muss - die anderen Felder sind in diesem Fall leerzulassen. Bei Fiole-unbegünstigten Spende sollte im Grenzbereich zwischen 25. Dezember und 7. Januar unbedingt die Kalenderwoche gemäß DIN - mit Jahr! - angegeben werden.
  • Bezeichnung der Spende
Kurzbezeichnung, landläufig Autor/Titel (evtl. Ort/Jahr)
wie z.B. Defoe, Robinson oder Bibel (Gutenberg Heidelberg 1513)
  • Begünstigte(r) Artikel
Artikelname (zur Zeit der Begünstigung)
wechselt der Artikel seinen Namen, ist der Spender von der Pflicht der Nachführung befreit
(aus Wikipedia Versionsgeschichte ist ja alles nachvollziehbar)