Benutzer:Blösöf/Artikel/Wahlbezirke in Braunschweig

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vorgesehen für Wahlbezirke in Braunschweig bzw. Wahlbezirk (Braunschweig)

siehe auch Benutzer:Blösöf/Artikel/Gliederung der Stadt Braunschweig und Wahlbezirk

Die Fragmente unten dürfen gerne von anderem/anderer Mitarbeiter/in des Wikiprojekts Braunschweig übernommen werden.


Wahlbezirke in Braunschweig werden für die Stimmabgabe bei Kommunalwahlen (Rat, Oberbürgermeister und Stadtbezirksräte) und bei Wahlen zum Niedersächsischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und zum Europaparlament gebildet. Seit 2006 ist Braunschweig für die allgemeinen politischen Wahlen in 170 allgemeine Wahlbezirke und in 36 Briefwahlbezirke eingeteilt. Die Briefwahlbezirke sind jeweils mehreren allgemeinen Wahlbezirken zugeordnet.



Gesetzliche Grundlagen

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Gesetzliche bzw. verordnungsrechtliche Bestimmungen für die Einteilung des Braunschweiger Stadtgebietes in Wahlbezirke sind

  • für die (kommunale) Wahl zur Vertretung (Rat der Stadt), zu den Stadtbezirksräten sowie für die Direktwahl des Oberbürgermeisters
    • das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG)[1] in Verbindung mit der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)[2],
    • die Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)[3],
  • für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag
    • das Niedersächsische Landeswahlgesetz (NLWG)[4],
    • die Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)[5],
  • für die Wahl zum Deutschen Bundestag
    • das Bundeswahlgesetz (BWG)[6],
    • die Bundeswahlordnung (BWO)[7],
  • für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
    • das Europawahlgesetz (EuWG)[8] in Verbindung mit dem BWG,
    • die Europawahlordnung (EuWO)[9].

Wahlgebiet – Wahlbereich – Wahlbezirk

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Text

Die Bildung von Wahlbezirken ist Aufgabe der Gemeinde. Damit verbunden ist die Bestimmung und Einrichtung der Wahllokale.


Kommunalwahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.

In der Stadt Braunschweig als einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von mindestens 200 001 und höchstens 250 000 Einwohnern sind nach § 32 Abs. 1 der NGO alle fünf Jahre 54 Ratsfrauen oder Ratsherren zu wählen – es sei denn, der Rat hat bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der vorherigen Wahlperiode durch kommunale Satzung die gesetzliche Zahl um 2, 4 oder 6 verringert. Die Mehrheit der Mitglieder des Rates der Wahlperiode 2001–2006 beschloss eine Verringerung um 2, so dass im Herbst 2006 nur 52 statt 54 Ratsmitglieder zu wählen waren. Ausschlaggebend bei dem Beschluss war die Stimme des hauptamtlichen Oberbürgermeisters, der dem Rat kraft Amtes angehört.

Aus der Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder leitet sich ab, in wieviele Wahlbereiche – mindestens vier – das Wahlgebiet eingeteilt werden muss. Sind mindestens 50 (und höchstens 59) Ratsmitglieder zu wählen, so können bis zu zwölf Wahlbereiche gebildet werden. Sind nur höchstens 49 Ratsmitglieder zu wählen, können bis zu sieben Wahlbereiche gebildet werden. Braunschweig ist seit ??? in acht Wahlbereiche eingeteilt.

Kommunalverfassung und -politik in Braunschweig

Besonderheit: Außerhalb Braunschweigs gehört die Gemeinde Vechelde zum Wahlkreis 2.

Ab den Wahlen im Jahr 2009 ist Braunschweig der Bundestagswahlkreis 51, nicht mehr Wahlkreis 50.[10]

Ab den Wahlen im Jahr 2009 ist Braunschweig der Bundestagswahlkreis 51, nicht mehr Wahlkreis 50.[10]

Braunschweigs Wahlbezirke

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In der Stadt Braunschweig sind Gemeindewahlbereiche, Landtagswahlkreise, Bundestagswahlkreis und Europawahlgebiet seit 2006 in insgesamt 170 allgemeine Wahlbezirke und 36 Briefwahlbezirke eingeteilt, in denen die Wahlstimmen abgegeben werden können.

→ Quelle: [1]

Übersicht: Braunschweigs Wahlgrenzen
Allgemeiner Wahlbezirk Kommunalwahl Landtagswahl Bundestagswahl Europawahl
Stadtbezirk Gemeindewahlbereich Landtagswahlkreis Wahlkreis Wahlgebiet
112-01 Bevenrode 112 Wabe-Schunter-Beberbach 11 Nordost 1 Braunschweig-Nord 51 Braunschweig Stadtgebiet
(als Teil des Bundesgebietes)
112-11 Waggum-Ost
112-12 Waggum-West
112-21 Bienrode
112-31 Querum-Nord
112-32 Querum-Nord-Ost
112-41 Querum-Ost
112-42 Querum-Mitte
112-43 Querum-West
112-51 Pappelberg
112-52 Gliesmarode-Südost
112-53 Gliesmarode-Mitte
112-54 Gliesmarode-Nord
112-61 Riddagshausen
113-01 Hondelage-Ost 113 Hondelage
113-02 Hondelage-Mitte/Gewerbegebiet
113-03 Hondelage-West
114-01 Dibbesdorf 114 Volkmarode
114-11 Volkmarode-Ost
114-12 Volkmarode-West
114-21 Schapen
120-01 Gliesmaroder Straße-Nordost 120 Östliches Ringgebiet 12 Östlicher Ring
120-02 Karlstraße-Mitte
120-03 Gliesmaroder Straße-Ost
120-04 Malerviertel
120-05 An der Paulikirche
120-06 Hagenring
120-11 Humboldtstraße
120-12 Kasernenstraße
120-21 Am Theater
120-22 Giersberg
120-31 Stadtpark
120-32 Prinzenpark-Nord
120-33 Kastanienallee
120-34 Prinzenpark-Mitte
120-35 Prinzenpark-Süd
120-36 Altewiekring-Südost
120-37 Georg-Westermann-Allee
131-01 Inselwall 131 Innenstadt 13 Innenstadt/Südlicher Ring
131-02 Am Hagenmarkt
131-03 An der Katharinenkirche
131-04 Wendentorwall
131-11 Am Schloßpark
131-12 Kennedyplatz
131-13 An der Martinikirche
131-14 Gördelingerstraße
131-15 Am Neustadtmühlengraben
132-01 Adolfstraße/Leonhardstraße 132 Viewegs Garten-Bebelhof
132-02 An der Stadthalle
132-03 Viewegs-Garten
132-04 Rimpaus-Garten
132-05 Am Bürgerpark
132-11 Hauptbahnhof
132-12 Streitberg/Hauptfriedhof
132-21 Zuckerberg
132-31 Bebelhof-West
132-32 Bebelhof-Ost
211-01 Stöckheim-Nordost 211 Stöckheim-Leiferde 21 Südost 2 Braunschweig-Süd
211-02 Stöckheim-Südost
211-03 Stöckheim-West
211-04 Stöckheim-Nordwest
211-11 Leiferde
212-01 Heidberg-Nordost 212 Heidberg-Melverode
212-02 Am Schulzentrum Heidberg
212-03 Heidberg-Südost
212-04 Heidberg-Südwest
212-05 Heidberg-Zentrum
212-06 Heidberg-Nordwest
212-11 Melverode-Südwest
212-12 Melverode-Nord
212-13 Melverode-Südost
213-01 Mastbruch-Siedlung 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode
213-11 Rautheim-West
213-12 Rautheim-Ost
213-21 Lindenbergsiedlung
213-31 Südstadt-Ost
213-32 Südstadt-West
213-41 Mascherode-Mitte
213-42 Mascherode-Süd
213-43 Mascherode-Nordwest
221-01 Emsstraße-Ost 221 Weststadt 22 Südwest
221-02 Emsstraße-West
221-03 Elbestraße-Ost
221-04 Rheinring-Ost
221-05 Rheinring-Nordwest
221-06 Rheinring-Südwest
221-11 Elbestraße-Süd
221-12 Saalestraße
221-13 Ilmenaustraße
221-14 Weserstraße
221-15 Isarstraße
221-16 Lechstraße
221-21 Münchenstraße-Südost
221-22 Neckarstraße
221-23 Lahnstraße
222-01 Timmerlah-West 222 Timmerlah-Geitelde-Stiddien
222-02 Timmerlah-Ost
222-11 Stiddien
222-21 Geitelde
223-01 Broitzem-Nordwest 223 Broitzem
223-02 Broitzem-Südwest
223-03 Broitzem-Südost
223-04 Broitzem-Nordost
224-01 Rüningen-Nord 224 Rüningen
224-02 Rüningen-Süd
310-01 Eichtal 310 Westliches Ringgebiet 31 Westlicher Ring 3 Braunschweig-West
310-02 Am Weißen Roß
310-03 Celler Straße-Nordwest
310-11 Am Maschplatz
310-12 Am Amalienplatz
310-13 Rudolfplatz-Ost
310-14 Rennelberg
310-15 Holwedestraße
310-16 Sackring-Ost
310-21 Rudolfplatz-West
310-22 Sackring-West
310-31 Altstadtring-Nord
310-32 Altstadtring-Süd
310-33 Altstadtring-West
310-34 Am Großmarkt
310-41 Westbahnhof
310-42 Cyriaksring-Ost
310-43 Juliusstraße-Ost
310-44 Frankfurter Straße-Ost
310-45 Frankfurter Straße-West
310-51 Gartenstadt-Ost
310-52 Gartenstadt-West
321-01 Kanzlerfeld-West 321 Lehndorf-Watenbüttel 32 Nordwest
321-02 Kanzlerfeld-Südwest
321-03 Kanzlerfeld-Ost
321-11 Horstbleek
321-12 Lehndorf-Siedlung-Nord
321-13 Lehndorf-Alt
321-14 Lehndorf-Mitte
321-15 Lehndorf-Siedlung-Süd
321-21 Lamme-Nord
321-22 Lamme-Süd
321-31 Völkenrode
321-41 Watenbüttel-Nordost
321-42 Watenbüttel-Südwest
321-51 Ölper
322-01 Veltenhof-Nord 322 Veltenhof-Rühme
322-02 Veltenhof-Süd
322-11 Lincolnsiedlung
322-12 Vorwerksiedlung
323-01 Harxbüttel 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
323-11 Thune
323-21 Wenden-Nordwest
323-22 Wenden-Ost
323-23 Wenden-Südwest
331-01 Schwarzer Berg-Süd 331 Nordstadt 33 Nördlicher Ring
331-02 Schwarzer Berg-Mitte
331-03 Schwarzer Berg-West
331-04 Schwarzer Berg-Nordwest
331-11 Siegfriedviertel-Nord
331-12 Siegfriedviertel-Nordost
331-13 Siegfriedviertel-Südost
331-14 Siegfriedviertel-Mitte
331-15 Siegfriedviertel-Südwest
331-16 Siegfriedviertel-West
331-21 Wendenring-Süd
331-22 Wendenring-Nord
331-23 Am Nordbahnhof
331-24 Neues Hochschulviertel
331-25 Rebenring-Nord
331-26 Altes Hochschulviertel
332-01 Kralenriede-Nordwest 332 Schunteraue
332-02 Kralenriede-Südost
332-11 Schuntersiedlung-West
332-12 Schuntersiedlung-Ost

Temporär (Rechtsquellen)

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Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)

§ 7 Wahlbereiche (1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt. (2) Wahlgebiete, in denen bis zu 19 Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich. (3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter mindestens 20 und höchstens 31 beträgt, können in mehrere, höchstens jedoch in vier Wahlbereiche eingeteilt werden. (4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter: ... (5) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlbereiche zu bilden sind oder gebildet werden können, bestimmt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag bestimmt worden ist und die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter feststeht. (6) Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl oder die Regionswahl sollen die Grenzen der Gemeinden oder der Samtgemeinden eingehalten werden.

§ 8 Wahlbezirke, Wahlräume (1) Für die Stimmabgabe teilt die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke ein. Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk. (2) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahlräume). (3) Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und die Wahlräume für alle Wahlen dieselben sein.


Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)

§ 3 Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche (1) Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Gemeindewahlleitungen und Samtgemeindewahlleitungen der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl. Satz 1 gilt für die Regionswahlleitung entsprechend. (2) Die Wahlleitung teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der jeweiligen Einwohnerzahl der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde mit.

§ 4 Allgemeine Wahlbezirke (1) Eine Gemeinde mit nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bildet in der Regel einen Wahlbezirk. Eine größere Gemeinde wird in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, wobei kein Wahlbezirk mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen soll. (2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei sind für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter die Grenzen der Wahlbereiche und der Ortschaften einzuhalten. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird und die Zahl der Wahlberechtigten nicht so gering ist, dass erkennbar werden kann, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Bei der Direktwahl gilt die Wahlbezirkseinteilung für die erste Wahl auch für die Stichwahl. (3) Für die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften, wie Lagerunterkünften und Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Stationierungsstreitkräfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 nach anderen objektiven Abgrenzungskriterien mehrere Wahlbezirke gebildet werden. (4) Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt die Kreiswahlleitung, welche Gemeinde oder Samtgemeinde die Wahlbezirke für die Kreiswahl oder die Wahl der Landrätin oder des Landrats bildet und die Wahl durchführt. Für gemeindefreie Bezirke kann sie bestimmen, dass die Aufgaben der Gemeinde von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher wahrgenommen werden.

§ 5 Sonderwahlbezirke (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen sollen bei Bedarf Sonderwahlbezirke gebildet werden. Die Zahl der Wahlberechtigten in einem Sonderwahlbezirk darf nicht so gering sein, dass weniger als 50 Wählerinnen und Wähler zu erwarten sind. (2) Mehrere Einrichtungen innerhalb eines Wahlbereichs können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

§ 6 Wahlräume (1) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlraum zu bestimmen. Soweit möglich, stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, Wahlräume in Gemeindegebäuden oder anderen öffentlichen Gebäuden zur Verfügung. Bei der Direktwahl soll die Stichwahl in denselben Wahlräumen durchgeführt werden wie die erste Wahl. (2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit einer Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Sie sind mit einem Wahltisch für den Wahlvorstand auszustatten. (3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich das Wählerverzeichnis ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses teilen lässt, kann gleichzeitig in verschiedenen Wahlräumen oder an verschiedenen Wahltischen eines Wahlraums gewählt werden. Für jeden Wahlraum, bei mehreren Wahltischen in einem Wahlraum für jeden Wahltisch, wird ein Wahlvorstand gebildet.


Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)

§ 10 Wahlkreise (1) Die Wahlkreiseinteilung regelt die Anlage. (2) Der Landeswahlleiter hat dem Landtag innerhalb von 15 Monaten nach Beginn der Wahlperiode über die Entwicklung der Zahl der Wahlberechtigten im Wahlgebiet zu berichten. Weicht die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlkreis oder in mehreren Wahlkreisen um mehr als 25 vom Hundert von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise ab, so muss der Bericht einen Vorschlag für eine Änderung der Wahlkreiseinteilung enthalten. (3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten vor der Neubildung zugehörte. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des vierten Jahres der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus. (4) Absatz 3 gilt bei einer Änderung von Landkreisgrenzen entsprechend. (5) Wird eine Samtgemeinde aus Gemeinden gebildet, die mehreren Wahlkreisen zugehören, so werden alle zu dieser Samtgemeinde gehörenden Gemeinden Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit der Wahlberechtigten der Samtgemeinde vor deren Bildung angehörte. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 11 Wahlbezirke Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke eingeteilt.


Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)

§ 9 Allgemeine Wahlbezirke (1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. (2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. (4) Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, welche Gemeinde die Wahlbezirke bildet und die Wahl durchführt. Für gemeindefreie Bezirke kann sie oder er bestimmen, dass die Aufgaben der Gemeinde von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher wahrgenommen werden.

§ 10 Sonderwahlbezirke (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke bilden. § 9 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 6 entsprechend.


Bundeswahlgesetz (BWG)

§ 2 Gliederung des Wahlgebietes (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. (3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.


Bundeswahlordnung (BWO)

§ 12 Allgemeine Wahlbezirke (1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

§ 13 Sonderwahlbezirke (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.


Europawahlgesetz (EuWG)

§ 3 Gliederung des Wahlgebietes (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über die Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Nach- und Wiederholungswahlen sowie die Vorschriften des § 49a des Bundeswahlgesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vorschrift des § 54 des Bundeswahlgesetzes über Fristen und Termine in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


Europawahlordnung (EuWO)

§ 12 Allgemeine Wahlbezirke (1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind. (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

§ 13 Sonderwahlbezirke (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.


  • Wahlgrenzen. (PDF) Stadt Braunschweig, Februar 2009, abgerufen am 9. Februar 2010 (Karte).
  • Wahlbezirkseinteilungen in den Stadtbezirken. (PDF) Stadt Braunschweig, Februar 2009, abgerufen am 9. Februar 2010 (Karte mit Grenzen und Nummern der Stadtbezirke und der Wahlbezirke).
  • Wahlen aktuell. In: braunschweig.de. Stadt Braunschweig, abgerufen am 9. Februar 2010: „Die Organisation und Durchführung aller allgemeinen politischen Wahlen in Braunschweig liegt in den Händen des Wahlamtes …“
  • Wahlen aktuell: Suche von Wahlbezirken und -lokalen. In: braunschweig.de. Stadt Braunschweig, abgerufen am 9. Februar 2010 (Suchformular, interaktive Karte der Wahlbezirke, nummerisch sortierte Wahlgebietsgliederungen, weiterführende Hyperlinks).
  • Wahlen in Niedersachsen. In: mi.niedersachsen.de. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, abgerufen am 26. November 2008: „Zuständig für das Wahlrecht in Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Zusammen mit dem Landeswahlleiter gewährleistet es die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze …“
  • Der Bundeswahlleiter. In: bundeswahlleiter.de. Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, abgerufen am 26. November 2008: „Zu den Aufgaben des Bundeswahlleiters gehört insbesondere als Wahlorgan mit Unterstützung der Wahlorgane auf Landes-, Wahlkreis- und Wahlbezirksebene die Bundestagswahlen und Europawahlen vorzubereiten und durchzuführen …“

Einzelnachweise

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  1. Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG). (PDF) Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration, 24. Februar 2006, abgerufen am 26. November 2008: „§ 7: Wahlbereiche; § 8: Wahlbezirke, Wahlräume“
  2. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO). (PDF) Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration, 7. Dezember 2006, abgerufen am 26. November 2008: „§ 32: Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren“
  3. Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO). (PDF) Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration, 5. Juli 2006, abgerufen am 26. November 2008: „Zweiter Teil – Erstes Kapitel: Gliederung des Wahlgebiets, Wahlräume“
  4. Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG). (PDF) Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration, 25. November 2007, abgerufen am 26. November 2008: „§ 10: Wahlkreise; § 11: Wahlbezirke“
  5. Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO). (PDF) Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration, abgerufen am 26. November 2008: „Zweiter Teil – 1. Abschnitt: Wahlbezirke (Zu § 11 NLWG)“
  6. Bundeswahlgesetz (BWG). (PDF) Bundeswahlleiter, 17. März 2008, abgerufen am 26. November 2008: „§ 2: Gliederung des Wahlgebietes“
  7. Bundeswahlordnung (BWO). (PDF) Bundeswahlleiter, 27. März 2008, abgerufen am 26. November 2008: „Zweiter Abschnitt – Erster Unterabschnitt: Wahlbezirke“
  8. Europawahlgesetz (EuWG). (PDF) Bundeswahlleiter, 17. März 2008, abgerufen am 26. November 2008: „§ 3: Gliederung des Wahlgebietes“
  9. Europawahlordnung (EuWO). (PDF) Bundeswahlleiter, 27. März 2008, abgerufen am 26. November 2008: „Zweiter Abschnitt – Erster Unterabschnitt: Wahlbezirke“
  10. a b wahlen-in-braunschweig INFO 04-2008. (PDF) In: braunschweig.de. Stadt Braunschweig, Wahlamt, 9. Juli 2008, S. 1, abgerufen am 4. Dezember 2008.

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