Allgemeine Kostenpauschale

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Die allgemeine Kostenpauschale, auch Unkostenpauschale, ist ein nachweisunabhängiger Pauschalbetrag,[1] der Geschädigten eines Verkehrsunfalles von der Rechtsprechung aus Gründen der Praktikabilität gemäß § 287 ZPO zugesprochen werden kann. Die Höhe der Pauschale liegt je nach Gerichtsbezirk zwischen 15 und 50 Euro und beträgt im Durchschnitt 25 Euro.[2]

Die allgemeine Kostenpauschale gilt Unkosten ab, die zwar im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen, aber nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitsschäden zuzurechnen sind, insbesondere mit dem Unfallereignis zusammenhängende Porto-, Telefon- und Fahrtkosten kleineren Umfangs.[3] Will der Geschädigte höhere Kosten geltend machen, ist ein konkreter Nachweis erforderlich.[4]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 Rdnr. 11
  2. Hans Giese: Auslagenpauschale - Unkostenpauschale - Nebenkostenpauschale Das Verkehrslexikon, abgerufen am 18. Dezember 2017
  3. OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 - 4 U 61/13 Gründe II.4.
  4. Daniela Göring: Allgemeine Unkostenpauschale bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden 18. Januar 2016