Freizügigkeitsgesetz/EU

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
Kurztitel: Freizügigkeitsgesetz/EU
Abkürzung: FreizügG/EU
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland   
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 26-13
Erlassen am: 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 21. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Februar 2024
(Art. 11 G vom 21. Februar 2024)
GESTA: G013
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt als Artikel 2 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes den Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen neu.

Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern ist in der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 neu geregelt. Es regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen (§ 1 FreizügG/EU).

Unionsbürger haben in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf Freizügigkeit, also auf Einreise und Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer oder Selbstständige im Wirtschaftsleben erwerbstätig oder auf Arbeitssuche sind. Andere – nicht erwerbstätige – Unionsbürger haben dieses Recht, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Das Gleiche gilt für die Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen. Für eine Einreise und einen Aufenthalt bis zu drei Monaten sind jedoch nur ein Personalausweis oder Reisepass erforderlich (§§ 2, 3 FreizügG/EU).

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger erhielten bis zum 28. Januar 2013 eine Freizügigkeitsbescheinigung; seitdem benötigen sie überhaupt kein Aufenthaltsdokument mehr. Ihre Familienangehörigen erhalten weiterhin eine Aufenthaltskarte. Bis zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts (vgl. § 4a FreizügG/EU), das über eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts oder eine Daueraufenthaltskarte nachgewiesen wird, kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt bei Wegfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen verloren gehen. Im Übrigen darf es nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden (§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU).

§ 9 FreizügG/EU enthält eine Strafvorschrift für Verstöße durch die unerlaubte Einreise oder den unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das FreizügigG/EU ist damit Teil des Nebenstrafrechts.