Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen
Kurztitel: [Freiheitsentziehungsgesetz] (nicht amtlich)
Abkürzung: FreihEntzG HE (auch HFEG)
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Hessen
Rechtsmaterie: Unterbringungsrecht
Fundstellennachweis: GVBl. II 352-1
Erlassen am: 19. Mai 1952
(GVBl. I S. 111)
Inkrafttreten am: 24. Juni 1952
Letzte Änderung durch: Art. 48 G vom 15. Juli 1997
(GVBl. I S. 217, 225)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. Juli 1997
(Art. 57 G vom 15. Juli 1997)
Außerkrafttreten: 1. August 2017
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen war ein hessisches Landesgesetz zur Unterbringung psychisch kranker Menschen.

Es stammt aus dem Jahre 1952 und war zum Zeitpunkt seiner Aufhebung am 1. August 2017 die älteste in einem Bundesland diese Sachverhalte regelnde Norm.

Am 3. Juli 2013 legte die Landesregierung den Gesetzesvorschlag eines neuen „Hessischen Unterbringungsgesetzes (HUG)“ vor, das das bisherige Gesetz ablösen sollte. Am 4. Mai 2017 beschloss der hessische Landtag das Hessische Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten, das zum 1. August 2017 in Kraft trat und damit das Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen aufhob.[1]

Einzelnachweise

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  1. Hessischer Landtag: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (PsychKHG) GVBl. 2017, 66. Hessische Landesregierung, 4. Mai 2017, abgerufen im Juni 2020.