„Einwohner“ – Versionsunterschied

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Der '''Einwohner''' einer Ortschaft ist der '''Bewohner''' einer [[Gemeinde]] oder eines [[Stadtviertel]]s und daraus folgend eines Landes. Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des ''[[Bürger]]s'' bzw. ''[[Staatsbürger]]s'' dadurch abgrenzt, dass letzterem besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in [[Deutschland]] geltende [[Bundesmeldegesetz|Melderecht]].
Der '''Einwohner''' einer Ortschaft ist der '''Bewohner''' einer [[Gemeinde]] oder eines [[Stadtviertel]]s und daraus folgend eines Landes. Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des ''[[Bürger]]s'' bzw. ''[[Staatsbürger]]s'' dadurch abgrenzt, dass letzterem besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in [[Deutschland]] geltende [[Bundesmeldegesetz|Melderecht]].


Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde, „wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine [[Wohnung]] innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“<ref>Alfons Gern: ''Sächsisches Kommunalrecht''. 2. Auflage, C. H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45501-8, S.&nbsp;232. Formulierung geht zurück auf gerichtliche Definitionen und grenzt sich ab gegen den Wohnsitzbegriff des bürgerlichen Rechts.</ref> Deshalb ist der Begriff Einwohner nicht deckungsgleich mit dem Begriff gemeldeter und in der [[Melderegister|Einwohnermeldedatei]] mit seinen Daten eingetragener Bewohner, sondern bezieht sich auch auf unregistrierte Bewohner eines festen [[Wohnsitz (Deutschland)|Haupt-]] oder [[Nebenwohnsitz]]es. Die Summe der Einwohner einer Entität<!-- Kommune, Landkreis, Bundesland, Land, Kontinent, Region, Census-designated place etc. --> ist die [[Einwohnerzahl 900000|Einwohnerzahl]].
Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde, „wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine [[Wohnung]] innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“<ref>Alfons Gern: ''Sächsisches Kommunalrecht''. 2. Auflage, C. H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45501-8, S.&nbsp;232. Formulierung geht zurück auf gerichtliche Definitionen und grenzt sich ab gegen den Wohnsitzbegriff des bürgerlichen Rechts.</ref> Deshalb ist der Begriff Einwohner nicht deckungsgleich mit dem Begriff gemeldeter und in der [[Melderegister|Einwohnermeldedatei]] mit seinen Daten eingetragener Bewohner, sondern bezieht sich auch auf unregistrierte Bewohner eines festen [[Wohnsitz (Deutschland)|Haupt-]] oder [[Nebenwohnsitz]]es. Die Summe der Einwohner einer Entität<!-- Kommune, Landkreis, Bundesland, Land, Kontinent, Region, Census-designated place etc. --> ist die [[Einwohnerzahl]].


== Geschichte ==
== Geschichte ==

Aktuelle Version vom 27. April 2024, 03:28 Uhr

Der Einwohner einer Ortschaft ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines Stadtviertels und daraus folgend eines Landes. Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. Staatsbürgers dadurch abgrenzt, dass letzterem besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in Deutschland geltende Melderecht.

Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde, „wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine Wohnung innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“[1] Deshalb ist der Begriff Einwohner nicht deckungsgleich mit dem Begriff gemeldeter und in der Einwohnermeldedatei mit seinen Daten eingetragener Bewohner, sondern bezieht sich auch auf unregistrierte Bewohner eines festen Haupt- oder Nebenwohnsitzes. Die Summe der Einwohner einer Entität ist die Einwohnerzahl.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In historischer Zeit galten zunächst nur männliche Erwachsene als Einwohner. In der uns heute vertrauten Bedeutung beginnt die Verwendung von Einwohner in Dörfern Südwestsachsens bereits um 1700 durch den fließenden Übergang aus Inwohner; altertümliche Begriffe für eine Einwohnerin waren Infrau oder Innfrau.[2]

Einwohnerpflichten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für einen Einwohner ergeben sich keine Bürgerpflichten, wenn dieser kein Staatsbürger ist, es gibt jedoch weitere Pflichten, die unter Umständen zu erfüllen sind:

Beispiel-Definitionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) … Bürger der Gemeinde sind die zur Gemeindevertretung wahlberechtigten ... Einwohner. ...“[3]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Einwohner – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Alfons Gern: Sächsisches Kommunalrecht. 2. Auflage, C. H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-45501-8, S. 232. Formulierung geht zurück auf gerichtliche Definitionen und grenzt sich ab gegen den Wohnsitzbegriff des bürgerlichen Rechts.
  2. Volkmar Weiss: Bevölkerung und soziale Mobilität. Sachsen 1550–1880. Akademie-Verlag, Berlin 1993, ISBN 3-05-001973-5, S. 50–55, online (PDF; 131,3 MB).
  3. § 6 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO-SH)