Lex Thuringorum

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 7. Dezember 2023 um 23:29 Uhr durch Er nun wieder (Diskussion | Beiträge) (s. Disskussion).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das kurz Lex Thuringorum genannte Stammesrecht der Thüringer, vollständig als „Lex Angliorum et Werinorum hoc est Thuringorum“ überliefert, ist eine frühmittelalterliche Rechtsaufzeichnung, die für die von den Stämmen der Angeln und Warnen bewohnten Gebiete in Thüringen galt. Veranlasst wurde sie von Karl dem Großen.

Die Angeln siedelten im südlich der Unstrut gelegenen Gau Engilin (fränkisch: Englehem) und die Warnen in der Landschaft Werinofeld zwischen Saale und Elster.

Das Lex Thuringorum wurde unter Benutzung der Lex Ribuariorum und auch der Lex Saxorum 802 oder 803 redigiert.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Thüringisches Volksrecht. In: Brockhaus Konversations-Lexikon. 14. Auflage. Band 15: Social – Türken. Brockhaus, Leipzig 1896, S. 817 (retrobibliothek.de).
  • Gaupp, Ernst Theodor: Das alte Gesetz der Thüringer oder die Lex Anglicorum et Werinorum hoc est Thuringorum, Breslau bei Josef Max und Comp. 1834

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]