Bannleihe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 11. Oktober 2019 um 14:01 Uhr durch Carolus requiescat (Diskussion | Beiträge) (→‎Literatur).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bannleihe ist die Übertragung des Banns vom Deutschen König auf andere. Sie kam ab dem 10. Jahrhundert vor.

Der Bann bezieht sich entweder auf einen geschlossenen Bezirk (Stadtfriede) oder auf Zubehör eines Gutes. Ein solches Bannrecht kann sich auch nur auf besondere Gerechtsame und die dazu nötige zwingende Gewalt beziehen (z. B. Burgbann (Aufbietung zum Burgdienst), Forstbann, Gewerbebann).

Bann bezeichnet zunächst das Recht der Obrigkeit, insbesondere des Königs (Königsbann), zu gebieten und zu verbieten (Banngewalt). Dann bedeutet Bann die Strafe, die bei Verletzung des Bannes eintritt; endlich das Gebiet dieser Gewalt (Bannbezirk, Herrschaftsbezirk). Je nach dem Tätigkeitsgebiet unterscheidet man verschiedene Einzelbänne, meistens drei: Friedensbann, Verwaltungsbann, Verordnungsbann.

  • Robert Scheyhing: Eide, Amtsgewalt und Bannleihe. Eine Untersuchung zur Bannleihe im hohen und späten Mittelalter, Böhlau, Köln 1960 (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte, Band 2).