„Waldfrevel“ – Versionsunterschied

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In Österreich wurden die Rechtsgrundsätze beziehungsweise die gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung des Straftatbestandes Waldfrevel erst während der Regierungszeit von [[Bundeskanzler (Österreich)|Bundeskanzler]] [[Bruno Kreisky]] durch die Öffnung aller Wälder für die Bevölkerung abgeschafft. Der Straftatbestand der Wilderei bleibt gemäss § 137 und § 138 [[Strafgesetzbuch (Österreich)|öStGB]] weiterhin strafbar. Die Holzernte durch nicht berechtigte Personen ist ebenfalls als [[Eigentumsdelikt]] strafbar.
In Österreich wurden die Rechtsgrundsätze beziehungsweise die gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung des Straftatbestandes Waldfrevel erst während der Regierungszeit von [[Bundeskanzler (Österreich)|Bundeskanzler]] [[Bruno Kreisky]] durch die Öffnung aller Wälder für die Bevölkerung abgeschafft. Der Straftatbestand der Wilderei bleibt gemäss § 137 und § 138 [[Strafgesetzbuch (Österreich)|öStGB]] weiterhin strafbar. Die Holzernte durch nicht berechtigte Personen ist ebenfalls als [[Eigentumsdelikt]] strafbar.

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==Siehe auch==
==Siehe auch==

Version vom 19. März 2010, 19:19 Uhr

Räumen von Holz in Mechterstädt um 1955

Mit dem Begriff Waldfrevel oder Forstfrevel wurde in Österreich und Deutschland das Betreten, die Wilderei und die Holzernte durch nicht berechtigte Personen in einem in Privatbesitz stehenden Waldes bezeichnet, der meist durch Strafgelder aber auch durch Arreststrafen geahndet wurde[1]. Historisch war der Waldfrevel Bestandteil des grundherrlich-bäuerlichen Konflikts, da ein Straftatbestand eingeführt wurde, der der besitzenden Klasse eine Repressionsmöglichkeit durch die Staatsgewalt in die Hand gab.

Österreich

In Österreich wurden die Rechtsgrundsätze beziehungsweise die gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung des Straftatbestandes Waldfrevel erst während der Regierungszeit von Bundeskanzler Bruno Kreisky durch die Öffnung aller Wälder für die Bevölkerung abgeschafft. Der Straftatbestand der Wilderei bleibt gemäss § 137 und § 138 öStGB weiterhin strafbar. Die Holzernte durch nicht berechtigte Personen ist ebenfalls als Eigentumsdelikt strafbar.

Siehe auch

Literatur

  • Franz Anton Schmidt: Chronologisch-systematische Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie, 19. Band, Wien 1837
  • Carl Joseph Anton Mittermaier: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, Band 1, Regensburg 1842

Einzelnachweise

  1. Ludwig Gumplowicz: Das österreichische Staatsrecht: (Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Ein Lehr- und Handbuch, Manz, 1891, S. 414