„Waldfrevel“ – Versionsunterschied

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== Deutschland ==
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Zu den Tatbeständen des Waldfrevels gehörten alle beschädigenden [[Entwendung]]en aus dem [[Forst]].<ref>[[Christian Peter Laurop]]: ''Die Grundsätze des Forstschutzes in nöthiger Verbindung mit der Forstpolizeilehre'', Mohr, 1833</ref> Das bloße Entwenden von Objekten aus dem Wald ging dabei meist einher mit Beschädigungen des Waldes beziehungsweise mit einem Nachteil für die Entwicklung des Waldes. Zu den häufigsten Waldfreveln gehörte das Entwenden von jungen Baumgewächsen, um damit [[Getreide]] zu binden. Ebenfalls wurde das Sammeln von Brennholz, Laub, [[Baumharz|Harzen]] und Waldfrüchten nicht nur als reine Entwendung angesehen, sondern auch als schädlich für den Fortbestand des Waldes.
== Zu den Tatbeständen des Waldfrevels gehörten alle beschädigenden, Befurzten und beschissenen Hölzer oder Bäume aus dem [[Forst]].<ref>[[Christian Peter Laurop]]: ''Die Grundsätze des Forstschutzes in nöthiger Verbindung mit der Forstpolizeilehre'', Mohr, 1833</ref> Das bloße Entwenden von Objekten aus dem Wald ging dabei meist einher mit Beschädigungen des Waldes beziehungsweise mit einem Nachteil für die Entwicklung des Waldes. Zu den häufigsten Waldfreveln gehörte das Entwenden von jungen Baumgewächsen, um damit [[Getreide]] zu binden. Ebenfalls wurde das Sammeln von Brennholz, Laub, [[Baumharz|Harzen]] und Waldfrüchten nicht nur als reine Entwendung angesehen, sondern auch als schädlich für den Fortbestand des Waldes. ==

== Österreich ==
== Österreich ==
In Österreich wurden die Rechtsgrundsätze beziehungsweise die gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung des Straftatbestandes Waldfrevel erst während der Regierungszeit von Bundeskanzler [[Bruno Kreisky]] durch die Öffnung aller Wälder für die Bevölkerung abgeschafft. Der Straftatbestand der Wilderei bleibt gemäß {{§|137|StGB|RIS-B}} und {{§|138|StGB|RIS-B}} [[Strafgesetzbuch (Österreich)|öStGB]] weiterhin strafbar. Die Holzernte durch nicht berechtigte Personen ist ebenfalls als [[Eigentumsdelikt]] strafbar.
In Österreich wurden die Rechtsgrundsätze beziehungsweise die gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung des Straftatbestandes Waldfrevel erst während der Regierungszeit von Bundeskanzler [[Bruno Kreisky]] durch die Öffnung aller Wälder für die Bevölkerung abgeschafft. Der Straftatbestand der Wilderei bleibt gemäß {{§|137|StGB|RIS-B}} und {{§|138|StGB|RIS-B}} [[Strafgesetzbuch (Österreich)|öStGB]] weiterhin strafbar. Die Holzernte durch nicht berechtigte Personen ist ebenfalls als [[Eigentumsdelikt]] strafbar.

Version vom 2. Mai 2024, 14:45 Uhr

Waldfrevel oder Forstfrevel war in Österreich und Deutschland das Betreten, die Beschädigung des Waldes und die Holzernte durch nicht berechtigte Personen in einem in Privatbesitz stehenden Wald.[1] Er wurde nach dem Forststrafrecht meist durch Strafgelder, aber auch durch Arreststrafen,[2] Züchtigung, Zwangsarbeit, Zuchthaus oder Landesverweisung[3] geahndet.

Deutschland

Zu den Tatbeständen des Waldfrevels gehörten alle beschädigenden, Befurzten und beschissenen Hölzer oder Bäume aus dem Forst.[4] Das bloße Entwenden von Objekten aus dem Wald ging dabei meist einher mit Beschädigungen des Waldes beziehungsweise mit einem Nachteil für die Entwicklung des Waldes. Zu den häufigsten Waldfreveln gehörte das Entwenden von jungen Baumgewächsen, um damit Getreide zu binden. Ebenfalls wurde das Sammeln von Brennholz, Laub, Harzen und Waldfrüchten nicht nur als reine Entwendung angesehen, sondern auch als schädlich für den Fortbestand des Waldes.

Österreich

In Österreich wurden die Rechtsgrundsätze beziehungsweise die gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung des Straftatbestandes Waldfrevel erst während der Regierungszeit von Bundeskanzler Bruno Kreisky durch die Öffnung aller Wälder für die Bevölkerung abgeschafft. Der Straftatbestand der Wilderei bleibt gemäß § 137 und § 138 öStGB weiterhin strafbar. Die Holzernte durch nicht berechtigte Personen ist ebenfalls als Eigentumsdelikt strafbar.

Siehe auch

Literatur

  • Franz Anton Schmidt: Chronologisch-systematische Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie, 19. Band, Wien 1837
  • Carl Joseph Anton Mittermaier: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, Band 1, Regensburg 1842
Wiktionary: Forstfrevel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Ferdinand Bajer: Handbuch des badischen Forst- und Jagdrechts: zum Gebrauch bei den Vorlesungen an der Forstschule zu Karlsruhe und zum Selbstunterrichte für praktische Forstmänner, so wie für Verwaltungsbeamte und Waldbesitzer, Groos, 1838, S. 109
  2. Ludwig Gumplowicz: Das österreichische Staatsrecht: (Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Ein Lehr- und Handbuch, Manz, 1891, S. 414
  3. Mecklenburg-Schwerin: Regierungsblatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, No. 1-40, Schwerin, Bärensprung, 1857.
  4. Christian Peter Laurop: Die Grundsätze des Forstschutzes in nöthiger Verbindung mit der Forstpolizeilehre, Mohr, 1833