„Stellvertretung“ – Versionsunterschied

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{{Dieser Artikel|behandelt den juristischen Begriff. Für den theologischen Begriff siehe [[Soteriologie]].}}
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'''Stellvertretung''' ist in der [[Rechtswissenschaft]] das [[Handeln]] einer [[Person]] (Vertreter) für ein anderes [[Rechtssubjekt]] (Vertretener).
'''Stellvertretung''' bezeichnet als Gegenstand der [[rechtswissenschaft]]lichen Forschung das [[Handeln]] einer [[Person#Recht|Person]] (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener).


== Rechtsfamilien ==
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== Rechtsvergleichende Analyse ==
== Rechtsvergleichende Analyse ==
=== Unterscheidung von Schuldverhältnis und Vollmacht ===
=== Unterscheidung von Schuldverhältnis und Vollmacht ===
Dem [[Römisches Recht|römischen Recht]] war das Konzept der Stellvertretung nicht bekannt. Sie ist seit dem 17. Jahrhundert als [[Rechtsinstitut]] wirtschaftlicher Notwendigkeit in einer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft entstanden. „Ursprünglich gibt es nirgends direkte Stellvertretung. Sie ist ein juristisches Wunder.“<ref>{{Literatur |Autor=[[Ernst Rabel]] |Hrsg=Hans Julius Wolf |Titel=Die Stellvertretung in den hellenistischen Rechten und in Rom (1934) |Sammelwerk=Gesammelte Aufsätze |Band=IV |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=1971 |ISBN=3-16-630422-3}}</ref> Ausgangspunkt für die moderne Lehre von der Stellvertretung ist die naturrechtliche Vorstellung der Parteiautonomie durch [[Hugo Grotius]] und [[Christian Wolff (Aufklärer)|Christian Wolff]]. Über [[Robert-Joseph Pothier]] kam die Stellvertretung schließlich in den [[Code civil]], dessen Art. 1984 den [[Auftrag]] wie folgt definiert:
Dem [[Römisches Recht|römischen Recht]] war das Konzept der Stellvertretung nicht bekannt. Sie ist seit dem 17. Jahrhundert als [[Rechtsinstitut]] wirtschaftlicher Notwendigkeit in einer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft entstanden. „Ursprünglich gibt es nirgends direkte Stellvertretung. Sie ist ein juristisches Wunder.“<ref>{{Literatur |Autor=[[Ernst Rabel]] |Hrsg=Hans Julius Wolf |Titel=Die Stellvertretung in den hellenistischen Rechten und in Rom (1934) |Sammelwerk=Gesammelte Aufsätze |Band=IV |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=1971 |ISBN=3-16-630422-3}}</ref> Ausgangspunkt für die moderne Lehre von der Stellvertretung ist die [[naturrecht]]liche Vorstellung der Parteiautonomie durch [[Hugo Grotius]] und [[Christian Wolff (Aufklärer)|Christian Wolff]]. Über [[Robert-Joseph Pothier]] kam die Stellvertretung schließlich in den ''[[Code civil]]'', dessen Art. 1984 den [[Auftrag]] wie folgt definiert:


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Der ''Code civil'' trennt dabei nicht zwischen dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis ({{frS|mandat}}, ‚Auftrag‘) und der Befugnis zur Vertretung, d.&nbsp;h. der Vollmacht ({{frS|procuration}}). Auch das österreichische [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] ordnet die Bevollmächtigung den vertraglichen Schuldverhältnissen zu. Die Vollmacht ist hier mit dem Auftrag letztlich identisch. Einen Unterschied zwischen beiden behauptete erst [[Rudolf von Jhering]] 1847, ihre abstrakte Wirksamkeit [[Paul Laband|Laband]].


=== Erfordernis der Erkennbarkeit ===
=== Erfordernis der Erkennbarkeit ===

Aktuelle Version vom 4. Januar 2024, 09:07 Uhr

Stellvertretung bezeichnet als Gegenstand der rechtswissenschaftlichen Forschung das Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener).

Rechtsvergleichende Analyse

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Unterscheidung von Schuldverhältnis und Vollmacht

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Dem römischen Recht war das Konzept der Stellvertretung nicht bekannt. Sie ist seit dem 17. Jahrhundert als Rechtsinstitut wirtschaftlicher Notwendigkeit in einer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft entstanden. „Ursprünglich gibt es nirgends direkte Stellvertretung. Sie ist ein juristisches Wunder.“[1] Ausgangspunkt für die moderne Lehre von der Stellvertretung ist die naturrechtliche Vorstellung der Parteiautonomie durch Hugo Grotius und Christian Wolff. Über Robert-Joseph Pothier kam die Stellvertretung schließlich in den Code civil, dessen Art. 1984 den Auftrag wie folgt definiert:

« Le mandat ou procuration est un acte par lequel une personne donne à une autre le pouvoir de faire quelque chose pour le mandant et en son nom. »

„Der Auftrag oder die Vollmacht ist die Handlung, wodurch jemand eine andere Person ermächtigt, etwas für den Vollmachtgeber und in seinem Namen zu tun.“

Der Code civil trennt dabei nicht zwischen dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis (französisch mandat, ‚Auftrag‘) und der Befugnis zur Vertretung, d. h. der Vollmacht (französisch procuration). Auch das österreichische ABGB ordnet die Bevollmächtigung den vertraglichen Schuldverhältnissen zu. Die Vollmacht ist hier mit dem Auftrag letztlich identisch. Einen Unterschied zwischen beiden behauptete erst Rudolf von Jhering 1847, ihre abstrakte Wirksamkeit Laband.

Erfordernis der Erkennbarkeit

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In den kontinentalen Rechtsordnungen erfordert eine wirksame Stellvertretung, dass der Vertreter nach außen kenntlich macht, dass er für den Vertretenen handelt. Tritt der Vertreter in eigenem Namen auf, das heißt: ist seine Stellung nicht offenkundig, liegt keine Stellvertretung vor. Im Common Law ist hingegen ein solches Erfordernis unbekannt: „Agency is a relationship which arises when one person called the principal authorizes another, called the agent, to act on his behalf, and the other agrees to do so“.[2][3]

  • Axel de Theux: Le droit de la représentation commerciale. Etude comparative et critique des représentants salariés et des agents commerciales. Centre interuniversitaire de droit compare, Brüssel 1977.

Einzelnachweise

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  1. Ernst Rabel: Die Stellvertretung in den hellenistischen Rechten und in Rom (1934). In: Hans Julius Wolf (Hrsg.): Gesammelte Aufsätze. Band IV. Mohr Siebeck, Tübingen 1971, ISBN 3-16-630422-3.
  2. Guenter Heinz Treitel: On Law of Contract. 11. Auflage. 2003, OCLC 909216121, S. 651.
  3. Konrad Zweigert und Hein Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 1996, S. 427–431.