„Lohnsteuerklasse“ – Versionsunterschied

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Die '''Lohnsteuerklasse''' bestimmt bei [[Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland)|Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit]] in [[Deutschland]] den [[Lohnsteuer]]abzug sowie den Abzug von [[Solidaritätszuschlag]] und gegebenenfalls [[Kirchensteuer (Deutschland)|Kirchensteuer]]. Das [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|Einkommensteuergesetz]] kennt sechs Lohnsteuerklassen, die vor allem vom [[Familienstand]] abhängig sind. Seit dem Ende der [[Lohnsteuerkarte]]n wird die Lohnsteuerklasse in den [[Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale|elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)]] eingetragen.



Version vom 2. Juni 2017, 22:47 Uhr

Lohnsteuerkarten – seit 2013 ausgedient

Die Lohnsteuerklasse bestimmt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland den Lohnsteuerabzug sowie den Abzug von Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen, die vor allem vom Familienstand abhängig sind. Seit dem Ende der Lohnsteuerkarten wird die Lohnsteuerklasse in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen.

Geschichte

Die Lohnsteuerklassen I bis IV wurden mit dem Steueranpassungsgesetz 1934 am 16. Oktober 1934 eingeführt.[1][2] Es trat am 1. Januar 1977 außer Kraft und wurde inhaltlich in die Abgabenordnung 1977 übernommen.

Lohnsteuerklassen

Die Verwendung von Lohnsteuerklassen ergibt sich aus dem Problem, dass dem Arbeitgeber nur der Bruttoarbeitslohn in diesem Arbeitsverhältnis, nicht jedoch das gesamte zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers bekannt ist. Durch die vordefinierten Freibeträge, die den Lohnsteuerklassen jeweils zugeordnet sind, wird das zu versteuernde Einkommen näherungsweise berechnet. Die Lohnsteuerklassen beeinflussen nur die Höhe der monatlichen Steuervorauszahlung. Die endgültige Steuerschuld wird erst in der jährlichen Einkommensteuererklärung ermittelt, auf die die Lohnsteuerklasse keinen Einfluss hat.

Lohnsteuerklasse I

In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:

  • Ledige,
  • Verheiratete/Verpartnerte, deren Ehegatte/Lebenspartner beschränkt steuerpflichtig ist,
  • Verheiratete/Verpartnerte, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners).
  • Geschiedene

Die Zahl der Kinderfreibeträge wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen.

Lohnsteuerklasse II

Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.

Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt. Allerdings wirkt hier das sogenannte Witwensplitting. Das Witwensplitting bewirkt, dass auch im Jahr, nach dem der Ehegatte verstorben ist, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.

Lohnsteuerklasse III

Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

  • Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Der ebenfalls berufstätige Ehepartner/Lebenspartner erhält dann die Steuerklasse V. Auch wenn der andere Partner nicht berufstätig oder selbstständig ist, wird die Lohnsteuerklasse III zugewiesen.
  • Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten/Lebenspartners folgenden Kalenderjahres.
    • Der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.
    • Die Ehegatten/Lebenspartner dürfen bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Lohnsteuerklasse IV

In die Steuerklasse IV fallen verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Wenn allerdings für einen Partner die Steuerklasse III gilt, fällt der andere nicht in Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse V. Ehegatten/Lebenspartner, die beide berufstätig sind, können die Steuerklasse einmal im Jahr ändern lassen (§ 39 Abs. 6 EStG).

Die Lohnsteuerklassen IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollten von Ehegatten/Lebenspartnern gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleich viel verdienen. Da jedoch bei Steuerklasse IV/IV – vor allem bei stark unterschiedlichen Einkommen der Partner – während des Jahres zu viel Steuer einbehalten wird, führt in der Regel die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung.

Lohnsteuerklasse IV mit Faktor

Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 existiert für verheiratete/verpartnerte Paare ein „optionales Faktorverfahren“ (§ 39f EStG). Der Faktor ermittelt sich aus der voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlenden Einkommensteuer im Verhältnis zur rechnerischen Summe der Lohnsteuer nach jeweils Steuerklasse IV. Die Anwendung ist gestattet, wenn der Faktor kleiner als 1 ist.

Lohnsteuerklasse V

Die Steuerklasse V ist anzuwenden (§ 38b Nr. 5), wenn beide Ehegatten/Lebenspartner beantragen, den anderen Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten/Lebenspartner stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird eventuell zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist daher zwingend (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a), sofern beide Ehegatten ein Einkommen bezogen haben.

Lohnsteuerklasse VI

Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis hat. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale schuldhaft nicht bereitstellt. Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier wesentlich mehr einbehalten als in den anderen Steuerklassen.

Kombination der Steuerklassen bei Paaren

Je nach Wahl der Steuerklassen ergeben sich unterschiedliche Verteilungen der Steuerlast auf die Partner und unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerzahlung: Verdient ein Paar gemeinsam 60.000 EUR, so beträgt, wenn es verheiratet bzw. verpartnert ist, die gemeinsame Steuerlast immer 8.374 EUR. Ist es nicht verheiratet oder verpartnert, so beträgt die Steuerlast zwischen 8.374 EUR (wenn beide gleich viel verdienen) und 13.955 EUR (wenn nur einer verdient).

  • verheiratet/verpartnert, beide Steuerklasse IV
    • Verdienen beide dasselbe, so zahlen beide 4.187 €, zusammen 8.374 € (auch bei Anwendung des Faktorverfahrens).
    • Verdient ein Partner 20.000 € und der andere 40.000 €, beträgt die Lohnsteuer (ohne Anwendung des Faktorverfahrens) 1.747 € + 6.930 € = 8.677 €, wovon 303 € später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet werden. Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist der Faktor 8.374/8.677=0,965 (es wird immer auf drei Nachkommastellen gerundet). Die Ehegatten/Lebenspartner bezahlen 1.686 € + 6.688 € = 8.374 €.
    • Verdient ein Partner 60.000 € und der andere nichts, beträgt die Lohnsteuer 13.955 € + 0 € = 13.955 €. 5.581 € werden später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet. Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist der Faktor 8.374/13.955 = 0,600. Die Ehegatten/Lebenspartner zahlen 8.374 € + 0 € = 8.374 € Steuern.
  • verheiratet/verpartnert, Steuerklassen III und V
    • Verdienen beide dasselbe, so zahlen sie 1.594 € + 7.394 € = 8.988 € Lohnsteuer. 614 € werden später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet.
    • Verdient der eine Partner in Steuerklasse V 20.000 € und der andere in Steuerklasse III 40.000 €, so zahlen sie 4.114 € + 3.804 € = 7.918 €. 456 € müssen später aufgrund der Einkommensteuererklärung nachgezahlt werden.
    • Verdient der Partner in Steuerklasse III 60.000 € und der andere nichts, so zahlen sie 9.004 € Steuern. 630 € werden später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet.
  • unverheiratet, beide Steuerklasse I
    • Verdient ein Partner 60.000 € und der andere nichts, so sind 13.955 € Steuern zu zahlen. Zahlt der verdienende Partner an den anderen „Unterhalt für bedürftige Personen“ im Rahmen der „außergewöhnlichen Belastungen“, so kann er den Unterhalt bis zur Höhe des Grundfreibetrags (8.652 €) absetzen, darüber hinaus die Kosten für Krankenversicherung etc., die für den Partner gezahlt werden. Somit vermindert sich seine Steuerschuld auf maximal 10.871 €.
    • Verdienen beide Partner je 30.000 €, so zahlen sie jeweils 4.187 € Steuern, also zusammen 8.374 €, so viel wie Verheiratete in dieser Situation.
    • Verdient ein Partner 20.000 €, der andere 40.000 €, so zahlen sie zusammen 1.747 € + 6.897 € = 8.644 €.
    • Verdient ein Partner 11.000 €, der andere 49.000 €, so zahlen sie zusammen 40 € + 9.784 € = 9.824 €.

Steuerklassenwechsel

Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist am 1. Januar 2012 von den Meldebehörden auf die Finanzämter übergegangen (§ 39 Abs. 1 und 2 EStG). Die Änderung von Voraussetzungen für die Steuerklasse ist dem Finanzamt mitzuteilen. Das Finanzamt führt dann einen Wechsel der Lohnsteuerklasse durch. Der Wechsel in eine für den Arbeitnehmer günstigere Steuerklasse erfolgt nur auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 39 Abs. 5 bis 7 EStG). Grundsätzlich kann die Steuerklasse einmal im Jahr geändert werden. Der Tod des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Arbeitslosigkeit bilden hierbei Ausnahmen.

Freibeträge

Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich voneinander durch unterschiedlich hohe Freibeträge (in EUR). Sie leiten sich aus den Freibeträgen ab, die der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt werden.

Freibeträge 2016

Steuerklasse I II III IV V VI
Grundfreibetrag 8652 8652 17304 8652 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 1000 1000 1000 1000 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 nein
Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* nein nein
Alleinerziehendenentlastung nein 1908 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 7248 7248 7248 3624 nein nein

Freibeträge 2015

Steuerklasse I II III IV V VI
Grundfreibetrag 8472 8472 16944 8472 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 1000 1000 1000 1000 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 nein
Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* nein nein
Alleinerziehendenentlastung nein 1908 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 7152 7152 7152 3576 nein nein

Freibeträge 2014 und früher

Entwicklung der Freibeträge

Freibeträge 2009

Steuerklasse I II III IV V VI
Grundfreibetrag 7834 7834 15668 7834 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 920 920 920 920 920 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 72 36 nein nein
Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* nein nein
Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 6024 6024 6024 3012 nein nein

Freibeträge 2010

Steuerklasse I II III IV V VI
Grundfreibetrag 8004 8004 16008 8004 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 920 920 920 920 920 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 nein
Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* ja* nein
Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 7008 7008 7008 3504 nein nein

Freibeträge 2011 und 2012

Steuerklasse I II III IV V VI
Grundfreibetrag 8004 8004 16008 8004 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 1000 1000 1000 1000 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 nein
Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* ja* ja*
Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 7008 7008 7008 3504 nein nein

Freibeträge 2013

Steuerklasse I II III IV V VI
Grundfreibetrag 8130 8130 16260 8130 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 1000 1000 1000 1000 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 nein
Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* ja* ja*
Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 7152 7152 7152 3576 nein nein

Freibeträge 2014

Steuerklasse I II III IV V VI
Grundfreibetrag 8354 8354 16708 8354 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 1000 1000 1000 1000 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 nein
Vorsorgepauschale ja* ja* ja* ja* ja* ja*
Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 7008 7008 7008 3504 nein nein

* Die Vorsorgepauschale ist bruttolohnabhängig, daher kann kein allgemeingültiger Betrag ausgewiesen werden. Rechtsquelle: § 39b Abs. 2 Satz 6 EStG

Die Kinderfreibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nur dann berücksichtigt, wenn die Steuerersparnis das ausgezahlte Kindergeld übersteigt. Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden sie jedoch immer berücksichtigt.

Endgültige Steuerschuld

Die endgültige Steuerschuld wird erst nach Ablauf eines Kalenderjahres durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten, als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Einkommensteuererstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Einkommensteuernachzahlung fällig.

Durch Wahl von Lohnsteuerklassen (III und V im Gegensatz zu IV und IV) lassen sich daher keine endgültigen Steuervorteile erzielen.

Einfluss auf Lohnersatzleistungen

Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Die Wahl der Steuerklassen, bzw. der Wechsel der Steuerklassen beeinflusst damit die Höhe der Entgeltersatzleistung. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25. Juni 2009[3] keinen Missbrauch im Wechsel der Lohnsteuerklasse gesehen, sondern sieht dies als „eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit“ an, um ein höheres Nettoeinkommen und damit auch ein höheres Elterngeld zu beziehen. Das Urteil überrascht deshalb, weil in anderen Urteilen zu Lohnersatzleistungen und Steuerklassenwahl ein Missbrauch angenommen wurde. So zum Beispiel beim Mutterschaftsgeld.

Kritik und Reform

Am gegenwärtigen Lohnsteuerklassensystem in Deutschland besteht Kritik und eine Neuordnung des Lohnsteuerabzugs wird diskutiert. Die Parteien Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und die FDP fordern die Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V.[4] Während die beiden erstgenannten Parteien jedoch das Ehegattensplitting (also das Verteilen des Gesamteinkommens der Familie bei der Besteuerung je zur Hälfte auf beide Partner) ganz abschaffen wollen, wollen die Liberalen es prinzipiell beibehalten. Nach ihrer Ansicht hätten Untersuchungen belegt, dass im System des Ehegattensplittings gerade die Steuerklasse V die Arbeitsanreize für den Zweitverdiener vermindere, und zwar umso mehr, je weiter die Einkommen der Ehepartner auseinanderliegen.[5] Die hohe relative Steuerbelastung werde daher von den Betroffenen nicht akzeptiert.

Dies gilt bei einem Wechsel von einem Mini-Job in ein normal besteuertes Arbeitsverhältnis umso mehr: Die Mini-Jobs unterliegen einer pauschalen Besteuerung von 2 Prozent und keiner oder geringen Belastung mit Sozialabgaben auf Seiten des Arbeitnehmers. Sie sind somit nicht von der hohen Steuerbelastung der Lohnsteuerklasse V betroffen. Ein Wechsel vom Mini-Job zu einem besser bezahlten Arbeitsverhältnis hat daher in der Steuerklasse V zur Folge, dass die Steuerlast sprunghaft ansteigt. Hinzu kommt noch die höhere Belastung durch die Sozialabgaben.

Im Jahr 2009 wurde die Einführung der Klasse IV mit Faktor beschlossen. Dies wurde offiziell damit begründet, dass es zuvor einen zu geringen Anreiz gab, bei Steuerklasse V eine Arbeit aufzunehmen bzw. hierfür von III nach IV zu wechseln.

Einzelnachweise

  1. Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus, 2005, ISBN 3-89331-607-8 (Bundeszentrale für Politische Bildung), ISBN 3-10-000420-5 (Fischer)
  2. http://www.legilux.public.lu/rgl/1934/A/9001/Z.pdf
  3. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009; B 10 EG 4/08 R
  4. Kampf gegen die ungeliebte Steuerklasse V. In: Süddeutsche Zeitung (Onlineausgabe). 2. Januar 2013, abgerufen am 2. Januar 2013.
  5. Fraktion der FDP (Ina Lenke u. a.): Antrag Steuerklasse V abschaffen – Lohnsteuerabzug neu ordnen (PDF; 50 kB); Deutscher Bundestag Drucksache 16/3649, 16. Wahlperiode 29. November 2006; S. 1

Weblinks

Wiktionary: Lohnsteuerklasse – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen