„Waldfrevel“ – Versionsunterschied
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⚫ | '''Waldfrevel''' oder '''Forstfrevel''' war in Österreich und Deutschland das Betreten, die Beschädigung des [[Wald]]es und die [[Holzernte]] durch nicht berechtigte Personen in einem in Privat[[besitz]] stehenden Wald.<ref>Ferdinand Bajer: ''Handbuch des badischen Forst- und Jagdrechts: zum Gebrauch bei den Vorlesungen an der Forstschule zu Karlsruhe und zum Selbstunterrichte für praktische Forstmänner, so wie für Verwaltungsbeamte und Waldbesitzer'', Groos, 1838, S. 109</ref> Er wurde nach dem [[Forststrafrecht]] meist durch Strafgelder, aber auch durch [[Festnahme|Arreststrafen]],<ref>Ludwig Gumplowicz: ''Das österreichische Staatsrecht: (Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Ein Lehr- und Handbuch'', Manz, 1891, S. 414</ref> [[Züchtigung]], [[Zwangsarbeit]], [[Zuchthaus]] oder [[Landesverweisung]]<ref>Mecklenburg-Schwerin: ''[[Regierungsblatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin]]'', No. 1-40, Schwerin, Bärensprung, 1857.</ref> geahndet. |
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[[Bild:Bundesarchiv Bild 183-30118-0002, Mechterstädt, Räumen von Holz.jpg|thumb|Räumen von Holz in [[Mechterstädt]] um 1955]] |
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Zu den Tatbeständen des Waldfrevels gehörten alle beschädigenden [[Entwendung]]en aus dem [[Forst]].<ref>Christian Peter Laurop: ''Die Grundsätze des Forstschutzes in nöthiger Verbindung mit der Forstpolizeilehre'', Mohr, 1833</ref> Das bloße Entwenden von Objekten aus dem Wald ging dabei meist einher mit Beschädigungen des Waldes beziehungsweise mit einem Nachteil für die Entwicklung des Waldes. Zu den häufigsten Waldfreveln gehörte |
Zu den Tatbeständen des Waldfrevels gehörten alle beschädigenden [[Entwendung]]en aus dem [[Forst]].<ref>[[Christian Peter Laurop]]: ''Die Grundsätze des Forstschutzes in nöthiger Verbindung mit der Forstpolizeilehre'', Mohr, 1833</ref> Das bloße Entwenden von Objekten aus dem Wald ging dabei meist einher mit Beschädigungen des Waldes beziehungsweise mit einem Nachteil für die Entwicklung des Waldes. Zu den häufigsten Waldfreveln gehörte das Entwenden von jungen Baumgewächsen, um damit [[Getreide]] zu binden. Ebenfalls wurde das Sammeln von Brennholz, Laub, [[Baumharz|Harzen]] und Waldfrüchten nicht nur als reine Entwendung angesehen, sondern auch als schädlich für den Fortbestand des Waldes. |
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* Franz Anton Schmidt: ''Chronologisch-systematische Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie'', 19. Band, Wien 1837 |
* Franz Anton Schmidt: ''Chronologisch-systematische Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie'', 19. Band, Wien 1837 |
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* Carl Joseph Anton Mittermaier: ''Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, Band 1, Regensburg 1842 |
* Carl Joseph Anton Mittermaier: ''Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts'', Band 1, Regensburg 1842 |
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Aktuelle Version vom 6. Mai 2024, 19:09 Uhr
Waldfrevel oder Forstfrevel war in Österreich und Deutschland das Betreten, die Beschädigung des Waldes und die Holzernte durch nicht berechtigte Personen in einem in Privatbesitz stehenden Wald.[1] Er wurde nach dem Forststrafrecht meist durch Strafgelder, aber auch durch Arreststrafen,[2] Züchtigung, Zwangsarbeit, Zuchthaus oder Landesverweisung[3] geahndet.
Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zu den Tatbeständen des Waldfrevels gehörten alle beschädigenden Entwendungen aus dem Forst.[4] Das bloße Entwenden von Objekten aus dem Wald ging dabei meist einher mit Beschädigungen des Waldes beziehungsweise mit einem Nachteil für die Entwicklung des Waldes. Zu den häufigsten Waldfreveln gehörte das Entwenden von jungen Baumgewächsen, um damit Getreide zu binden. Ebenfalls wurde das Sammeln von Brennholz, Laub, Harzen und Waldfrüchten nicht nur als reine Entwendung angesehen, sondern auch als schädlich für den Fortbestand des Waldes.
Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Österreich wurden die Rechtsgrundsätze beziehungsweise die gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung des Straftatbestandes Waldfrevel erst während der Regierungszeit von Bundeskanzler Bruno Kreisky durch die Öffnung aller Wälder für die Bevölkerung abgeschafft. Der Straftatbestand der Wilderei bleibt gemäß § 137 und § 138 öStGB weiterhin strafbar. Die Holzernte durch nicht berechtigte Personen ist ebenfalls als Eigentumsdelikt strafbar.
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Franz Anton Schmidt: Chronologisch-systematische Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie, 19. Band, Wien 1837
- Carl Joseph Anton Mittermaier: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, Band 1, Regensburg 1842
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Ferdinand Bajer: Handbuch des badischen Forst- und Jagdrechts: zum Gebrauch bei den Vorlesungen an der Forstschule zu Karlsruhe und zum Selbstunterrichte für praktische Forstmänner, so wie für Verwaltungsbeamte und Waldbesitzer, Groos, 1838, S. 109
- ↑ Ludwig Gumplowicz: Das österreichische Staatsrecht: (Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Ein Lehr- und Handbuch, Manz, 1891, S. 414
- ↑ Mecklenburg-Schwerin: Regierungsblatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, No. 1-40, Schwerin, Bärensprung, 1857.
- ↑ Christian Peter Laurop: Die Grundsätze des Forstschutzes in nöthiger Verbindung mit der Forstpolizeilehre, Mohr, 1833