„Waldfrevel“ – Versionsunterschied

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'''Waldfrevel''' oder '''Forstfrevel''' war in Österreich und Deutschland das Betreten, die Beschädigung des [[Wald]]es und die [[Holzernte]] durch nicht berechtigte Personen in einem in Privat[[besitz]] stehenden Wald.<ref>Ferdinand Bajer: ''Handbuch des badischen Forst- und Jagdrechts: zum Gebrauch bei den Vorlesungen an der Forstschule zu Karlsruhe und zum Selbstunterrichte für praktische Forstmänner, so wie für Verwaltungsbeamte und Waldbesitzer'', Groos, 1838, S. 109</ref> Er wurde nach dem [[Forststrafrecht]] meist durch Strafgelder, aber auch durch [[Festnahme|Arreststrafen]],<ref>Ludwig Gumplowicz: ''Das österreichische Staatsrecht: (Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Ein Lehr- und Handbuch'', Manz, 1891, S. 414</ref> [[Züchtigung]], [[Zwangsarbeit]], [[Zuchthaus]] oder [[Landesverweisung]]<ref>Mecklenburg-Schwerin: ''[[Regierungsblatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin]]'', No. 1-40, Schwerin, Bärensprung, 1857.</ref> geahndet.
[[Bild:Bundesarchiv Bild 183-30118-0002, Mechterstädt, Räumen von Holz.jpg|thumb|Räumen von Holz in [[Mechterstädt]] um 1955]]
Mit dem Begriff '''Waldfrevel''' oder '''Forstfrevel''' wurde in [[Österreich]] und [[Deutschland]] das Betreten, die Beschädigung des [[Wald]]es und die [[Holzernte]] durch nicht berechtigte Personen in einem in [[Besitz|Privatbesitz]] stehenden Waldes bezeichnet<ref>Ferdinand Bajer: ''Handbuch des badischen Forst- und Jagdrechts: zum Gebrauch bei den Vorlesungen an der Forstschule zu Karlsruhe und zum Selbstunterrichte für praktische Forstmänner, so wie für Verwaltungsbeamte und Waldbesitzer'', Groos, 1838, S. 109</ref>, der meist durch Strafgelder aber auch durch [[Festnahme|Arreststrafen]]<ref>Ludwig Gumplowicz: ''Das österreichische Staatsrecht: (Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Ein Lehr- und Handbuch'', Manz, 1891, S. 414</ref>, [[Züchtigung]], [[Zwangsarbeit]], [[Zuchthaus]] oder [[Landesverweisung]]<ref>Mecklenburg-Schwerin: ''Regierungsblatt für das Grßherzogtum Mecklenburg-Schwerin'', No. 1-40, Schwerin, Bärensprung, 1857, </ref> geahndet wurde. Die Rechtsgrundsätze und gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung von Waldfrevel werden im [[Forststrafrecht]] behandelt. Historisch war der Waldfrevel Bestandteil des [[grundherr]]lich-[[Bauernstand|bäuerlichen]] Konflikts, da ein [[Straftat]]bestand eingeführt wurde, der der besitzenden Klasse ein Mittel zur Durchsetzung ihrer herrschaftlichen Autorität per [[Staatsgewalt]] in die Hand gab.


==Deutschland==
== Deutschland ==
Zu den Tatbeständen des Waldfrevels gehörten alle beschädigenden [[Entwendung]]en aus dem [[Forst]].<ref>Christian Peter Laurop: ''Die Grundsätze des Forstschutzes in nöthiger Verbindung mit der Forstpolizeilehre'', Mohr, 1833</ref> Das blosse Entwenden von Objekten aus dem Wald ging dabei meist einher mit Beschädigungen des Waldes beziehungsweise mit einem Nachteil für die Entwicklung des Waldes. Zu den häufigsten Waldfreveln gehörte das Entwenden von jungen Baumgewächsen um damit [[Getreide]] zu binden. Ebenfalls das Sammeln von Brennholz, Laub, [[Baumharz|Harz]]en und Waldfrüchten wurde nicht nur als reine Entwendung angesehen sondern auch als schädlich für den Fortbestand des Waldes angesehen.
Zu den Tatbeständen des Waldfrevels gehörten alle beschädigenden [[Entwendung]]en aus dem [[Forst]].<ref>[[Christian Peter Laurop]]: ''Die Grundsätze des Forstschutzes in nöthiger Verbindung mit der Forstpolizeilehre'', Mohr, 1833</ref> Das bloße Entwenden von Objekten aus dem Wald ging dabei meist einher mit Beschädigungen des Waldes beziehungsweise mit einem Nachteil für die Entwicklung des Waldes. Zu den häufigsten Waldfreveln gehörte das Entwenden von jungen Baumgewächsen, um damit [[Getreide]] zu binden. Ebenfalls wurde das Sammeln von Brennholz, Laub, [[Baumharz|Harzen]] und Waldfrüchten nicht nur als reine Entwendung angesehen, sondern auch als schädlich für den Fortbestand des Waldes.


==Österreich==
== Österreich ==
In Österreich wurden die Rechtsgrundsätze beziehungsweise die gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung des Straftatbestandes Waldfrevel erst während der Regierungszeit von Bundeskanzler [[Bruno Kreisky]] durch die Öffnung aller Wälder für die Bevölkerung abgeschafft. Der Straftatbestand der Wilderei bleibt gemäß {{§|137|StGB|RIS-B}} und {{§|138|StGB|RIS-B}} [[Strafgesetzbuch (Österreich)|öStGB]] weiterhin strafbar. Die Holzernte durch nicht berechtigte Personen ist ebenfalls als [[Eigentumsdelikt]] strafbar.

In Österreich wurden die Rechtsgrundsätze beziehungsweise die gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung des Straftatbestandes Waldfrevel erst während der Regierungszeit von [[Bundeskanzler (Österreich)|Bundeskanzler]] [[Bruno Kreisky]] durch die Öffnung aller Wälder für die Bevölkerung abgeschafft. Der Straftatbestand der Wilderei bleibt gemäss § 137 und § 138 [[Strafgesetzbuch (Österreich)|öStGB]] weiterhin strafbar. Die Holzernte durch nicht berechtigte Personen ist ebenfalls als [[Eigentumsdelikt]] strafbar.

==Siehe auch==


== Siehe auch ==
* [[Forsthoheit]]
* [[Forsthoheit]]


==Literatur==
== Literatur ==
* Franz Anton Schmidt: ''Chronologisch-systematische Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie'', 19. Band, Wien 1837
* Franz Anton Schmidt: ''Chronologisch-systematische Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie'', 19. Band, Wien 1837
* Carl Joseph Anton Mittermaier: ''Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, Band 1, Regensburg 1842
* Carl Joseph Anton Mittermaier: ''Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts'', Band 1, Regensburg 1842

== Weblinks ==
{{Wiktionary|Forstfrevel}}


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
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[[Kategorie:Strafrechtsgeschichte]]
[[Kategorie:Waldschaden|Frevel]]
[[Kategorie:Besondere Strafrechtslehre]]
[[Kategorie:Strafrechtsgeschichte (Deutschland)]]
[[Kategorie:Wald]]
[[Kategorie:Strafrechtsgeschichte (Österreich)]]

[[Kategorie:Forstwirtschaft]]
[[fi:Luvaton viljelys#Haaskaus]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte (Deutschland)]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte (Österreich)]]

Aktuelle Version vom 6. Mai 2024, 19:09 Uhr

Waldfrevel oder Forstfrevel war in Österreich und Deutschland das Betreten, die Beschädigung des Waldes und die Holzernte durch nicht berechtigte Personen in einem in Privatbesitz stehenden Wald.[1] Er wurde nach dem Forststrafrecht meist durch Strafgelder, aber auch durch Arreststrafen,[2] Züchtigung, Zwangsarbeit, Zuchthaus oder Landesverweisung[3] geahndet.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zu den Tatbeständen des Waldfrevels gehörten alle beschädigenden Entwendungen aus dem Forst.[4] Das bloße Entwenden von Objekten aus dem Wald ging dabei meist einher mit Beschädigungen des Waldes beziehungsweise mit einem Nachteil für die Entwicklung des Waldes. Zu den häufigsten Waldfreveln gehörte das Entwenden von jungen Baumgewächsen, um damit Getreide zu binden. Ebenfalls wurde das Sammeln von Brennholz, Laub, Harzen und Waldfrüchten nicht nur als reine Entwendung angesehen, sondern auch als schädlich für den Fortbestand des Waldes.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich wurden die Rechtsgrundsätze beziehungsweise die gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung des Straftatbestandes Waldfrevel erst während der Regierungszeit von Bundeskanzler Bruno Kreisky durch die Öffnung aller Wälder für die Bevölkerung abgeschafft. Der Straftatbestand der Wilderei bleibt gemäß § 137 und § 138 öStGB weiterhin strafbar. Die Holzernte durch nicht berechtigte Personen ist ebenfalls als Eigentumsdelikt strafbar.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Franz Anton Schmidt: Chronologisch-systematische Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie, 19. Band, Wien 1837
  • Carl Joseph Anton Mittermaier: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, Band 1, Regensburg 1842

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Forstfrevel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Ferdinand Bajer: Handbuch des badischen Forst- und Jagdrechts: zum Gebrauch bei den Vorlesungen an der Forstschule zu Karlsruhe und zum Selbstunterrichte für praktische Forstmänner, so wie für Verwaltungsbeamte und Waldbesitzer, Groos, 1838, S. 109
  2. Ludwig Gumplowicz: Das österreichische Staatsrecht: (Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Ein Lehr- und Handbuch, Manz, 1891, S. 414
  3. Mecklenburg-Schwerin: Regierungsblatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, No. 1-40, Schwerin, Bärensprung, 1857.
  4. Christian Peter Laurop: Die Grundsätze des Forstschutzes in nöthiger Verbindung mit der Forstpolizeilehre, Mohr, 1833