„Richtwert“ – Versionsunterschied

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Ein Richtwert unterscheidet sich von einem [[Grenzwert (Technik)|Grenzwert]] dadurch, dass er eingehalten werden ''soll'', während ein Grenzwert als [[Muss-Vorschrift]] eingehalten werden ''muss''.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Kleines_Lexikon_zur_Trinkwasserbeschaffe/vli8ljp05V4C?hl=de&gbpv=1&dq=Richtwert+lexikon&pg=PA78&printsec=frontcover Rolf Seyfarth/Klaus Joachim Soiné, ''Kleines Lexikon zur Trinkwasserbeschaffenheit'', 2000, S. 78]</ref> Die Einhaltung eines Richtwertes ist erwünscht und soll angestrebt werden. Für die Unterscheidung der modalen [[Hilfsverb]]en müssen, sollen, dürfen und können gibt es die [[DIN 820]]-2 (2000-01) Anhang E „Normungsarbeit - Teil 2: Gestaltung von Normen“. Einem Richtwert entspricht nach dieser Sprachregelung in etwa das Verb „sollen“.
Ein Richtwert unterscheidet sich von einem [[Grenzwert (Technik)|Grenzwert]] dadurch, dass er eingehalten werden ''soll'', während ein Grenzwert als [[Muss-Vorschrift]] eingehalten werden ''muss''.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Kleines_Lexikon_zur_Trinkwasserbeschaffe/vli8ljp05V4C?hl=de&gbpv=1&dq=Richtwert+lexikon&pg=PA78&printsec=frontcover Rolf Seyfarth/Klaus Joachim Soiné, ''Kleines Lexikon zur Trinkwasserbeschaffenheit'', 2000, S. 78]</ref> Die Einhaltung eines Richtwertes ist erwünscht und soll angestrebt werden. Für die Unterscheidung der modalen [[Hilfsverb]]en müssen, sollen, dürfen und können gibt es die [[DIN 820]]-2 (2000-01) Anhang E „Normungsarbeit - Teil 2: Gestaltung von Normen“. Einem Richtwert entspricht nach dieser Sprachregelung in etwa das Verb „sollen“.


Als [[Rechtsbegriff]] kommt der Richtwert insbesondere in folgenden Konstellationen vor:
== Richtwert als Rechtsbegriff ==

Als [[Rechtsbegriff]] kommt der Richtwert insbesondere in drei Fällen vor:
;Grundstücksrecht
== Grundstücksrecht ==
[[Bodenrichtwert]]e sind nach {{§|196|baugb|juris}} Abs. 1 [[BauGB]] flächendeckend aufgrund der durchschnittlichen [[Lage (Immobilie)|Lagewerte]] für den [[Boden (Produktionsfaktor)|Boden]] auf Grundlage einer [[Grundstückskaufvertrag|Kaufpreissammlung]] unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln.
[[Bodenrichtwert]]e sind nach {{§|196|baugb|juris}} Abs. 1 [[BauGB]] flächendeckend aufgrund der durchschnittlichen [[Lage (Immobilie)|Lagewerte]] für den [[Boden (Produktionsfaktor)|Boden]] auf Grundlage einer [[Grundstückskaufvertrag|Kaufpreissammlung]] unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln.

;Immissionen im Nachbarrecht
== Immissionen im Nachbarrecht ==
Der [[Eigentümer]] eines [[Grundstück]]s oder [[grundstücksgleiches Recht|grundstücksgleichen Rechts]] kann nach {{§|906|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] die Zuführung von [[Gas]]en, [[Dampf|Dämpfen]], [[Geruch|Gerüchen]], [[Rauch]], [[Ruß]], [[Wärme]], [[Geräusch]]en, [[Erschütterung]]en und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel gemäß § 906 Abs. 2 BGB vor, wenn die in [[Gesetz]]en oder [[Rechtsverordnung]]en festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Das BGB stellt Grenz- und Richtwerte auf die gleiche Ebene. Werden sie überschritten, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor.
Der [[Eigentümer]] eines [[Grundstück]]s oder [[grundstücksgleiches Recht|grundstücksgleichen Rechts]] kann nach {{§|906|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] die Zuführung von [[Gas]]en, [[Dampf|Dämpfen]], [[Geruch|Gerüchen]], [[Rauch]], [[Ruß]], [[Wärme]], [[Geräusch]]en, [[Erschütterung]]en und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel gemäß § 906 Abs. 2 BGB vor, wenn die in [[Gesetz]]en oder [[Rechtsverordnung]]en festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Das BGB stellt Grenz- und Richtwerte auf die gleiche Ebene. Werden sie überschritten, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor.
;Verkehrsrecht
Die [[Richtgeschwindigkeit]] ist ein echter Richtwert. In {{§|1|babrigeschwv_1978|juris}} [[Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung]] wird empfohlen, beim Führen von [[Personenkraftwagen]] sowie von anderen [[Kraftfahrzeug]]en mit einem [[Zulässige Gesamtmasse|zulässigen Gesamtgewicht]] bis zu 3,5 t auf [[Autobahn]]en und auf bestimmten anderen Straßen außerhalb [[Geschlossene Ortschaft|geschlossener Ortschaften]] auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren (''Autobahn-Richtgeschwindigkeit''). Das gilt nicht, soweit nach der [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]] oder nach deren Zeichen [[Zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr (Deutschland)|Höchstgeschwindigkeiten]] bestehen Die Richtgeschwindigkeit darf unter den genannten Voraussetzungen überschritten werden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit dagegen ist als „Grenzwert“ einzuhalten.


== Strahlenschutzrecht ==
'''Versicherungsrecht'''
Der Dosisrichtwert beschreibt nach der Legaldefinition in {{§|1|strlschv_2018|juris}} Abs.&nbsp;5 [[Strahlenschutzverordnung (Deutschland)|StrlSchV]] eine [[effektive Dosis]] oder [[Organdosis|Organ-Äquivalentdosis]], die bei der Planung und der [[ALARA|Optimierung von Schutzmaßnahmen]] für Personen in geplanten Expositionssituationen als oberer Wert für die in Betracht zu ziehende [[Strahlenexposition|Exposition]] dient. Er ist vom Dosisgrenzwert zu unterscheiden, der die rechtlich zulässige Grenze der Strahlenbelastung definiert.

== Verkehrsrecht ==
Die [[Richtgeschwindigkeit]] ist ein echter Richtwert. In {{§|1|babrigeschwv_1978|juris}} [[Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung]] wird empfohlen, beim Führen von [[Personenkraftwagen]] sowie von anderen [[Kraftfahrzeug]]en mit einem [[Zulässige Gesamtmasse|zulässigen Gesamtgewicht]] bis zu 3,5 t auf [[Autobahn]]en und auf bestimmten anderen Straßen außerhalb [[Geschlossene Ortschaft|geschlossener Ortschaften]] auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren (''Autobahn-Richtgeschwindigkeit''). Das gilt nicht, soweit nach der [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]] oder nach deren Zeichen [[Zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr (Deutschland)|Höchstgeschwindigkeiten]] bestehen Die Richtgeschwindigkeit darf unter den genannten Voraussetzungen überschritten werden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit dagegen ist als „Grenzwert“ einzuhalten.


== Versicherungsrecht ==
[[Versicherer]] stufen bei der [[Schadenversicherung]] die [[Windstärke]] als Richtwert ein. Ein [[Versicherungsfall]] liegt erst vor, wenn mindestens Windstärke acht (also [[Windgeschwindigkeit]]en von 57 km/h bis 65 km/h) vorgelegen hat.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Nachbarschaftsrecht_inkl_Arbeitshilfen_o/CpwxDwAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=richtwert+versicherung&pg=PA80&printsec=frontcover Kathrin Gerber/Andrea Nasemann, ''Nachbarschaftsrecht'', 2017, S. 80]</ref>
[[Versicherer]] stufen bei der [[Schadenversicherung]] die [[Windstärke]] als Richtwert ein. Ein [[Versicherungsfall]] liegt erst vor, wenn mindestens Windstärke acht (also [[Windgeschwindigkeit]]en von 57 km/h bis 65 km/h) vorgelegen hat.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Nachbarschaftsrecht_inkl_Arbeitshilfen_o/CpwxDwAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=richtwert+versicherung&pg=PA80&printsec=frontcover Kathrin Gerber/Andrea Nasemann, ''Nachbarschaftsrecht'', 2017, S. 80]</ref>


== Regelungstechnik ==
== Regelungstechnik ==

Version vom 12. Mai 2024, 11:19 Uhr

Der Richtwert ist eine Kennzahl der Metrologie, die als Soll-Vorschrift eine unverbindliche Empfehlung und Orientierungshilfe ausspricht.

Ein Richtwert unterscheidet sich von einem Grenzwert dadurch, dass er eingehalten werden soll, während ein Grenzwert als Muss-Vorschrift eingehalten werden muss.[1] Die Einhaltung eines Richtwertes ist erwünscht und soll angestrebt werden. Für die Unterscheidung der modalen Hilfsverben müssen, sollen, dürfen und können gibt es die DIN 820-2 (2000-01) Anhang E „Normungsarbeit - Teil 2: Gestaltung von Normen“. Einem Richtwert entspricht nach dieser Sprachregelung in etwa das Verb „sollen“.

Als Rechtsbegriff kommt der Richtwert insbesondere in folgenden Konstellationen vor:

Grundstücksrecht

Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 BauGB flächendeckend aufgrund der durchschnittlichen Lagewerte für den Boden auf Grundlage einer Kaufpreissammlung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln.

Immissionen im Nachbarrecht

Der Eigentümer eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts kann nach § 906 Abs. 1 BGB die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel gemäß § 906 Abs. 2 BGB vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Das BGB stellt Grenz- und Richtwerte auf die gleiche Ebene. Werden sie überschritten, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor.

Strahlenschutzrecht

Der Dosisrichtwert beschreibt nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 5 StrlSchV eine effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosis, die bei der Planung und der Optimierung von Schutzmaßnahmen für Personen in geplanten Expositionssituationen als oberer Wert für die in Betracht zu ziehende Exposition dient. Er ist vom Dosisgrenzwert zu unterscheiden, der die rechtlich zulässige Grenze der Strahlenbelastung definiert.

Verkehrsrecht

Die Richtgeschwindigkeit ist ein echter Richtwert. In § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung wird empfohlen, beim Führen von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Autobahnen und auf bestimmten anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten bestehen Die Richtgeschwindigkeit darf unter den genannten Voraussetzungen überschritten werden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit dagegen ist als „Grenzwert“ einzuhalten.

Versicherungsrecht

Versicherer stufen bei der Schadenversicherung die Windstärke als Richtwert ein. Ein Versicherungsfall liegt erst vor, wenn mindestens Windstärke acht (also Windgeschwindigkeiten von 57 km/h bis 65 km/h) vorgelegen hat.[2]

Regelungstechnik

In der Regelungstechnik spricht man statt vom Richtwert vom Sollwert im Vergleich zum Istwert.

Wiktionary: Richtwert – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Rolf Seyfarth/Klaus Joachim Soiné, Kleines Lexikon zur Trinkwasserbeschaffenheit, 2000, S. 78
  2. Kathrin Gerber/Andrea Nasemann, Nachbarschaftsrecht, 2017, S. 80