„Straftat (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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[[File:Angriff auf den SPD Politiker Matthias Ecke in Dresden Striesen; Schandauer Straße bei der Wahlplakat- Aufhängung; Späteres Tatortbild Nähe Polandplatz vom 9. Mai 2024; Symbolbild 1;.jpg|thumb| [[Symbolfoto|Symbolbild]] - Angriff auf den [[Sozialdemokratische Partei Deutschlands|SPD]] [[Politiker]] [[Matthias Ecke]] in [[Dresden]] [[Striesen]] in der Schandauer Straße]]
Eine '''Straftat''' ist ein rechtswidriges Verhalten ([[Handeln#Rechtswissenschaft|Tat]] oder [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassen]]), das durch den [[Legislative|Gesetzgeber]] mit Strafe bedroht ist. Grundsätzlich ist nur [[Vorsatz (Deutschland)|vorsätzliches]] Verhalten strafbar; [[Fahrlässigkeit|fahrlässiges]] nur dann, wenn dies das einschlägige Gesetz explizit besagt ({{§|15|StGB|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]). In Deutschland wurden Straftaten bis 1974 unterteilt in [[Verbrechen]], [[Vergehen]] und [[Übertretung]].<ref>{{Literatur| Autor=Peter Schwacke| Titel=Recht der Ordnungswidrigkeiten| Auflage=4| Verlag=[[Kohlhammer Verlag]]| Ort=Stuttgart| Datum=2006| ISBN=978-3-555-01379-4| Seiten=1| Online=[https://books.google.de/books?id=wWqtgr4WeMAC&pg=PA1 Google Books]}}</ref> Seit 1975 gibt es nur noch eine Zweiteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen. Die ehemaligen Übertretungen werden seitdem entweder als Vergehen oder als [[Ordnungswidrigkeit]]<ref group="Anm">[[Ordnungswidrigkeit]]en zählen nicht als Straftat.</ref> eingestuft.
Eine '''Straftat''' ist ein rechtswidriges Verhalten ([[Handeln#Rechtswissenschaft|Tat]] oder [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassen]]), das durch den [[Legislative|Gesetzgeber]] mit Strafe bedroht ist. Grundsätzlich ist nur [[Vorsatz (Deutschland)|vorsätzliches]] Verhalten strafbar; [[Fahrlässigkeit|fahrlässiges]] nur dann, wenn dies das einschlägige Gesetz explizit besagt ({{§|15|StGB|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]). In Deutschland wurden Straftaten bis 1974 unterteilt in [[Verbrechen]], [[Vergehen]] und [[Übertretung]].<ref>{{Literatur| Autor=Peter Schwacke| Titel=Recht der Ordnungswidrigkeiten| Auflage=4| Verlag=[[Kohlhammer Verlag]]| Ort=Stuttgart| Datum=2006| ISBN=978-3-555-01379-4| Seiten=1| Online=[https://books.google.de/books?id=wWqtgr4WeMAC&pg=PA1 Google Books]}}</ref> Seit 1975 gibt es nur noch eine Zweiteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen. Die ehemaligen Übertretungen werden seitdem entweder als Vergehen oder als [[Ordnungswidrigkeit]]<ref group="Anm">[[Ordnungswidrigkeit]]en zählen nicht als Straftat.</ref> eingestuft.



Aktuelle Version vom 12. Mai 2024, 20:45 Uhr

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Eine Straftat ist ein rechtswidriges Verhalten (Tat oder Unterlassen), das durch den Gesetzgeber mit Strafe bedroht ist. Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Verhalten strafbar; fahrlässiges nur dann, wenn dies das einschlägige Gesetz explizit besagt (§ 15 StGB). In Deutschland wurden Straftaten bis 1974 unterteilt in Verbrechen, Vergehen und Übertretung.[1] Seit 1975 gibt es nur noch eine Zweiteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen. Die ehemaligen Übertretungen werden seitdem entweder als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit[Anm 1] eingestuft.

Verbrechen und Vergehen sind in Deutschland gemäß § 12 StGB wie folgt definiert:[2]

  • Verbrechen: Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher bedroht sind.
  • Vergehen: Alle anderen Straftaten; das heißt Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Straftaten können auch nach unterschiedlichen Delikten aufgeteilt werden. Von der Straftat zu trennen ist die individuell zu beurteilende Strafbarkeit des Täters.

Nebenstrafrecht

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Zum Nebenstrafrecht werden alle Strafnormen gerechnet, die nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Rechtsnormen enthalten sind.

Strafgesetzbuch

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Das Strafgesetzbuch ordnet Straftatbestände nach Rechtsgütern, siehe auch Liste der Tatbestände des deutschen Strafgesetzbuches.

Strafprozessordnung

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In § 100a StPO und § 100b StPO werden schwere Straftaten bzw. besonders schwere Straftaten definiert. Die Einstufung als (besonders) schwere Straftaten richtet sich nicht nach dem Strafmaß. Stattdessen werden diese alle einzeln aufgeführt.

Nur bei schweren Straftaten darf in Deutschland die Telekommunikation heimlich abgehört werden. Außerdem muss die Tat auch im Einzelfall schwer wiegen und „die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos“ (§ 100a Abs. 1 StPO) sein.

Eine heimliche Online-Durchsuchung darf nur durchgeführt werden, wenn es sich zusätzlich um eine besonders schwere Straftat handelt.

  1. Ordnungswidrigkeiten zählen nicht als Straftat.

Einzelnachweise

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  1. Peter Schwacke: Recht der Ordnungswidrigkeiten. 4. Auflage. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-555-01379-4, S. 1 (Google Books).
  2. Volker Krey: Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil. 3. Auflage. Band 1. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-020473-7, S. 59 (Google Books).